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Betriebsausgabenabzug bei Charterung eines Flugzeugs

Betriebliche Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerzahlers bzw. anderer Personen berühren, gehören zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Ungeachtet dessen lässt das Finanzgericht Hamburg erfreulicherweise durch die Charterung eines Flugzeugs entstandene Kosten auch dann zum Betriebsausgabenabzug zu, wenn sie aufgrund einer besonderen vertraglichen Gestaltung mehr als doppelt so hoch sind wie übliche Charterkosten. Das setzt allerdings voraus, dass betriebliche Gründe für die gewählte Vertragsgestaltung sprechen und die Kosten im Verhältnis zum Umsatz und Gewinn insgesamt nicht nennenswert ins Gewicht fallen.

Im Streitfall wurde die gecharterte Maschine unstreitig für betriebliche Zwecke genutzt, und zwar u.a. für Incentive-Reisen und für den Transport von Mitarbeitern bzw. Kunden. Die Kosten hierfür betrugen weniger als 1 % des Umsatzes. Auch für die Inkaufnahme des relativ hohen Aufwands von 375 EUR pro Flugminute im Vergleich zu einem sonstigen Charterflug zu marktüblichen Preisen von rund 100 EUR pro Flugminute sprachen wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe.

Ursache für den hohen Minutenpreis war die exklusive Bindung des Vercharterers an das Unternehmen der Klägerin. Nur durch diese Bindung ließ sich eines der unternehmerischen Ziele erreichen, nämlich sich nach außen Kunden und der Presse mit "eigenem" Flugzeug zu präsentieren. Über die reine Nutzung als Transportmittel hinaus diente das Flugzeug danach auch als Image- und Prestigeträger. Zudem konnten mit der Nutzung eines "eigenen Flugzeugs" Flexibilität und wirtschaftliche Stärke demonstriert und die eigene Marktposition gegenüber Wettbewerbern behauptet werden.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2007)

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