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Betriebsausgabenabzug bei Charterung eines Flugzeugs
Betriebliche Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerzahlers bzw. anderer
Personen berühren, gehören zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben, soweit sie nach
allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Ungeachtet dessen
lässt das Finanzgericht Hamburg erfreulicherweise durch die Charterung eines Flugzeugs
entstandene Kosten auch dann zum Betriebsausgabenabzug zu, wenn sie aufgrund einer
besonderen vertraglichen Gestaltung mehr als doppelt so hoch sind wie übliche
Charterkosten. Das setzt allerdings voraus, dass betriebliche Gründe für die gewählte
Vertragsgestaltung sprechen und die Kosten im Verhältnis zum Umsatz und Gewinn
insgesamt nicht nennenswert ins Gewicht fallen.
Im Streitfall wurde die gecharterte Maschine unstreitig für betriebliche Zwecke genutzt, und
zwar u.a. für Incentive-Reisen und für den Transport von Mitarbeitern bzw. Kunden. Die
Kosten hierfür betrugen weniger als 1 % des Umsatzes. Auch für die Inkaufnahme des
relativ hohen Aufwands von 375 EUR pro Flugminute im Vergleich zu einem sonstigen
Charterflug zu marktüblichen Preisen von rund 100 EUR pro Flugminute sprachen
wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe.
Ursache für den hohen Minutenpreis war die exklusive Bindung des Vercharterers an das
Unternehmen der Klägerin. Nur durch diese Bindung ließ sich eines der unternehmerischen
Ziele erreichen, nämlich sich nach außen Kunden und der Presse mit "eigenem" Flugzeug
zu präsentieren. Über die reine Nutzung als Transportmittel hinaus diente das Flugzeug
danach auch als Image- und Prestigeträger. Zudem konnten mit der Nutzung eines "eigenen
Flugzeugs" Flexibilität und wirtschaftliche Stärke demonstriert und die eigene Marktposition
gegenüber Wettbewerbern behauptet werden.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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