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Keine Werbungskosten bei Ersatz verdeckter Gewinnausschüttungen
(vGA)
Während einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH durch Geschäfte mit einer Gesellschaft, an der er ebenfalls
beteiligt war, vGA zuzurechnen waren. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ersetzte
daraufhin der GmbH den hierdurch entstandenen Schaden.
Trotzdem hat es das Finanzgericht Baden-Württemberg abgelehnt, die Zahlungen als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder als negative
Einnahmen aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer
hatte die Zahlungen nämlich nicht geleistet, um seine bei der GmbH erzielten Lohneinkünfte
zu erhalten. Stattdessen wollte er mit seinen Leistungen das Kapital der GmbH stärken, weil
ihm seine Tochter kurze Zeit später in die Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführerin
nachfolgte. Nur durch die familiären Beziehungen ließ sich erklären, dass sich der
Gesellschafter-Geschäftsführer zum Ersatz des vollen Schadens verpflichtet hatte, obwohl
seine Mitgesellschafter (Familienmitglieder) mit seinem zu einer vGA führenden Handeln
einverstanden waren. Letztlich hatten auch sie davon profitiert, weil sie auch an der anderen
Gesellschaft beteiligt waren.
Hinweis: Die tatsächliche Rückzahlung einer vGA ist als Einlage zu sehen und führt zu
nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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