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Arbeitslohn: Händler-Incentive-Reisen mit Arbeitnehmern als Betreuer

Alles, was der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für dessen Arbeitsleistung gewährt, führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das können neben dem Gehalt auch sonstige Bezüge und geldwerte Vorteile sein. Wenn ein Vorteil keinen Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft hat, sondern im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt wird, liegt dagegen kein Arbeitslohn vor.

Ein Arbeitgeber hatte Händler-Incentive-Reisen (Erlebnisreisen) an touristisch interessante Orte veranstaltet, an denen auch Arbeitnehmer teilnahmen. Die Arbeitnehmer hatten als Reisebegleiter die Aufgabe, die Händler zu betreuen. Dabei sollten sie bestehende Kontakte festigen und neue Geschäftsbeziehungen aufnehmen. Die Arbeitnehmer konnten an den touristischen Elementen der Reise wie die Händler teilnehmen: Sie waren bei allen Essen, Veranstaltungen und Ausflügen dabei, die auch von den Händlern besucht bzw. unternommen wurden. Außerdem wurden die Arbeitnehmer grundsätzlich von ihren Ehefrauen bzw. -männern begleitet.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Teilnahme der Arbeitnehmer an diesen Reisen belohnenden Charakter hat und zu Arbeitslohn führen kann. Ob die Voraussetzungen für die Annahme von Arbeitslohn vorliegen oder nicht, ist jeweils anhand der Gegebenheiten im Einzelfall zu entscheiden. Wenn eine Reise in nicht unerheblichem Umfang auch touristische Aspekte enthält, muss der Arbeitgeber ein eigenbetriebliches Interesse substantiiert darlegen.

Das kann der betroffene Arbeitgeber jetzt im zweiten Rechtsgang nachholen: Er soll belegen, worin die Betreuung der Händler im Einzelnen bestand und wie viel Zeit die mitreisenden Arbeitnehmer für die Betreuung, die geschäftlichen Gespräche bzw. für sonstige dienstliche Tätigkeiten während der Reisen tatsächlich aufwenden mussten. Das Finanzgericht soll außerdem untersuchen, ob nicht zumindest von einer gemischten Veranlassung der Reisen auszugehen ist. Dann wären die Sachzuwendungen in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse aufzuteilen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2007)

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