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Arbeitslohn: Händler-Incentive-Reisen mit Arbeitnehmern als Betreuer
Alles, was der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für dessen Arbeitsleistung gewährt, führt
zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das können neben dem Gehalt auch sonstige Bezüge und
geldwerte Vorteile sein. Wenn ein Vorteil keinen Entlohnungscharakter für das
Zurverfügungstellen der Arbeitskraft hat, sondern im ganz überwiegend eigenbetrieblichen
Interesse des Arbeitgebers gewährt wird, liegt dagegen kein Arbeitslohn vor.
Ein Arbeitgeber hatte Händler-Incentive-Reisen (Erlebnisreisen) an touristisch interessante
Orte veranstaltet, an denen auch Arbeitnehmer teilnahmen. Die Arbeitnehmer hatten als
Reisebegleiter die Aufgabe, die Händler zu betreuen. Dabei sollten sie bestehende Kontakte
festigen und neue Geschäftsbeziehungen aufnehmen. Die Arbeitnehmer konnten an den
touristischen Elementen der Reise wie die Händler teilnehmen: Sie waren bei allen Essen,
Veranstaltungen und Ausflügen dabei, die auch von den Händlern besucht bzw.
unternommen wurden. Außerdem wurden die Arbeitnehmer grundsätzlich von ihren
Ehefrauen bzw. -männern begleitet.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Teilnahme der Arbeitnehmer an diesen
Reisen belohnenden Charakter hat und zu Arbeitslohn führen kann. Ob die
Voraussetzungen für die Annahme von Arbeitslohn vorliegen oder nicht, ist jeweils anhand
der Gegebenheiten im Einzelfall zu entscheiden. Wenn eine Reise in nicht unerheblichem
Umfang auch touristische Aspekte enthält, muss der Arbeitgeber ein eigenbetriebliches
Interesse substantiiert darlegen.
Das kann der betroffene Arbeitgeber jetzt im zweiten Rechtsgang nachholen: Er soll
belegen, worin die Betreuung der Händler im Einzelnen bestand und wie viel Zeit die
mitreisenden Arbeitnehmer für die Betreuung, die geschäftlichen Gespräche bzw. für
sonstige dienstliche Tätigkeiten während der Reisen tatsächlich aufwenden mussten. Das
Finanzgericht soll außerdem untersuchen, ob nicht zumindest von einer gemischten
Veranlassung der Reisen auszugehen ist. Dann wären die Sachzuwendungen in Arbeitslohn
und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse aufzuteilen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2007)
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