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Hochschulprofessor: Häusliches Arbeitszimmer kein Tätigkeitsmittelpunkt
Ab 2007 sind die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers und die Kosten der Ausstattung nur
noch abziehbar, wenn es sich um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung handelt. Von der Abzugsbeschränkung nicht betroffen sind die Aufwendungen für
Arbeitsmittel (z.B. PC, Schreibtische, Bürostuhl usw.). Der Mittelpunkt der gesamten Betätigung
liegt dort, wo der Steuerzahler die Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den
konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Maßgeblich ist insoweit der inhaltliche,
qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit.
Das Finanzgericht Münster hat zunächst die nebenberufliche, schriftstellerische Tätigkeit eines
Hochschulprofessors isoliert betrachtet. Die Richter kommen dabei zu dem Ergebnis, dass der
Mittelpunkt dieser Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Denn der Professor erledigt dort
sämtliche Arbeiten, die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit anfallen. Allerdings war bei der
Ermittlung des Mittelpunkts der gesamten Betätigung des Betroffenen auch dessen Tätigkeit als
Hochschulprofessor einzubeziehen. Dabei stellen die Lehrveranstaltungen eines
Hochschulprofessors, die in der Universität stattfinden, einen die Tätigkeit des Hochschullehrers
prägenden Schwerpunkt dar. In qualitativer Hinsicht haben die Vorlesungen, Seminare und die
Abnahme von Prüfungen eine erhebliche Bedeutung. Angesichts dessen kann der Mittelpunkt
der gesamten Tätigkeit als Hochschulprofessor nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegen.
Ab 2007 sind die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers daher nicht mehr abziehbar. Das gilt
auch, wenn ein Hochschulprofessor für die Veranstaltungen in der Universität deutlich weniger
Zeit als für seine übrigen Tätigkeiten aufwendet. Die außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers
zu erledigenden Lehr- und Prüfungsarbeiten sind nach Ansicht der Richter in qualitativer
Hinsicht wesentliche und prägende Leistungen der Tätigkeit als Hochschulprofessor. Für einen
Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Universität sprach auch, dass er dort bestimmte
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen musste: Er regelte in der Universität u.a. die
Personalangelegenheiten seiner Mitarbeiter.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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