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Hochschulprofessor: Häusliches Arbeitszimmer kein Tätigkeitsmittelpunkt

Ab 2007 sind die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers und die Kosten der Ausstattung nur noch abziehbar, wenn es sich um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung handelt. Von der Abzugsbeschränkung nicht betroffen sind die Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. PC, Schreibtische, Bürostuhl usw.). Der Mittelpunkt der gesamten Betätigung liegt dort, wo der Steuerzahler die Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Maßgeblich ist insoweit der inhaltliche, qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit.

Das Finanzgericht Münster hat zunächst die nebenberufliche, schriftstellerische Tätigkeit eines Hochschulprofessors isoliert betrachtet. Die Richter kommen dabei zu dem Ergebnis, dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Denn der Professor erledigt dort sämtliche Arbeiten, die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit anfallen. Allerdings war bei der Ermittlung des Mittelpunkts der gesamten Betätigung des Betroffenen auch dessen Tätigkeit als Hochschulprofessor einzubeziehen. Dabei stellen die Lehrveranstaltungen eines Hochschulprofessors, die in der Universität stattfinden, einen die Tätigkeit des Hochschullehrers prägenden Schwerpunkt dar. In qualitativer Hinsicht haben die Vorlesungen, Seminare und die Abnahme von Prüfungen eine erhebliche Bedeutung. Angesichts dessen kann der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit als Hochschulprofessor nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegen.

Ab 2007 sind die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers daher nicht mehr abziehbar. Das gilt auch, wenn ein Hochschulprofessor für die Veranstaltungen in der Universität deutlich weniger Zeit als für seine übrigen Tätigkeiten aufwendet. Die außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers zu erledigenden Lehr- und Prüfungsarbeiten sind nach Ansicht der Richter in qualitativer Hinsicht wesentliche und prägende Leistungen der Tätigkeit als Hochschulprofessor. Für einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Universität sprach auch, dass er dort bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrnehmen musste: Er regelte in der Universität u.a. die Personalangelegenheiten seiner Mitarbeiter.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2007)

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