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Entfernungspauschale: Neuregelung verfassungswidrig?
Ab 2007 gilt für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. Betriebsstätte: Erst ab
dem 21. Entfernungskilometer wird eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR je vollen
Entfernungskilometer (Pendlerpauschale) wie Werbungskosten/Betriebsausgaben gewährt.
Eine Sonderregelung gilt nur für bestimmte behinderte Menschen.
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hält diese Neuregelung der Entfernungspauschale
für verfassungswidrig. Das FG hat daher ein bei ihm anhängiges Verfahren dem
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt. Geklagt hatte ein
Arbeitnehmer-Ehepaar. Die Arbeitsstätte des Ehemannes ist 41 km vom gemeinsamen Wohnort
entfernt, die der Ehefrau in entgegengesetzter Richtung 54 km. Für ihre Fahrtkosten
beantragten sie unter Berücksichtigung der vollen Entfernungskilometer jeweils für das Jahr
2007 die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte.
Das Finanzamt wendete die gesetzliche Neuregelung an und gewährte den Freibetrag nur ab
dem 21. Entfernungskilometer.
Laut FG verstößt die Neuregelung der Entfernungspauschale gegen den Grundsatz der
Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Nach dem "Nettoprinzip" darf nur das
Nettoeinkommen besteuert werden. Ein Verstoß dagegen liegt vor, weil der Gesetzgeber Kosten
nicht mehr zum Abzug zulässt, die für viele Steuerzahler zwangsläufig sind, um
Arbeitseinkommen erzielen zu können.
Hinweise: Die dem BVerfG vorgelegte Rechtsfrage ist auch von Bedeutung, wenn der
Arbeitgeber den geldwerten Vorteil bei einer Firmenwagenüberlassung oder einen
Fahrtkostenzuschuss mit 15 % pauschal versteuert. Die Pauschalversteuerung ist nämlich
gesetzlich nur bis zu dem Betrag möglich, der wie Werbungskosten abziehbar ist. Wegen der
Gesetzesänderung ab 2007 können daher geldwerte Vorteile oder Fahrtkostenzuschüsse für die
ersten 20 Entfernungskilometer nicht mehr pauschal versteuert werden.
Einsprüche gegen die teilweise Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der
Lohnsteuerkarte oder in Pauschalierungsfällen gegen die Lohnsteuer-Anmeldung ruhen kraft
Gesetzes. Aussetzung der Vollziehung wird jedoch nicht gewährt. Das FG hat das Finanzamt
zwar in einem anderen Fall durch Aussetzung der Vollziehung verpflichtet, den Freibetrag auch
für die ersten 20 Entfernungskilometer auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Das Finanzamt hat
dagegen aber Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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