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Betriebliche Altersversorgung: Aufzeichnungs-/Mitteilungspflichten
Die in Ausgabe 02/07 beschriebenen Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber gelten für
Lohnzahlungszeiträume ab 2007. Die Meldepflicht über die Art der Besteuerung der Beiträge an
die Versorgungseinrichtungen greift spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres
und damit erstmals zum 29.02.2008.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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