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Betriebliche Altersversorgung: Aufzeichnungs-/Mitteilungspflichten

Die in Ausgabe 02/07 beschriebenen Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber gelten für Lohnzahlungszeiträume ab 2007. Die Meldepflicht über die Art der Besteuerung der Beiträge an die Versorgungseinrichtungen greift spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres und damit erstmals zum 29.02.2008.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2007)

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