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Jubiläumsrückstellung: Auch ohne unwiderrufliche Leistungszusage?

Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen Arbeitgeber nur bilden, wenn

  • das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat,
  • das Dienstjubiläum ein Dienstverhältnis von mindestens 15 Jahren voraussetzt,
  • die Zusage schriftlich erteilt wurde und
  • der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31.12.1992 erworben hat.

Diese gesetzliche Regelung legte der Fiskus so aus, dass die Jubiläumszusage rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos erteilt sein müsse. Im Streitfall hielt das Finanzamt die Rückstellung für unzulässig: Sie war in einer Betriebsvereinbarung erteilt, in der es hieß, es handle sich um jederzeit widerrufliche Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Das sieht der Bundesfinanzhof anders: Das Gesetz verlange nur Schriftform. Im Übrigen beschränke es die Rückstellung dadurch, dass nur Zusagen für langjährige Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden dürften.

Hinweis: Bei einer nicht vorbehaltslosen Jubiläumszusage setzt die Bildung einer Rückstellung nach den allgemeinen Grundsätzen aber voraus, dass die Inanspruchnahme des Arbeitgebers wahrscheinlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, wie er bisher verfahren ist.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2007)

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