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Jubiläumsrückstellung: Auch ohne unwiderrufliche Leistungszusage?
Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums
dürfen Arbeitgeber nur bilden, wenn
- das
Dienstverhältnis
mindestens zehn
Jahre
bestanden
hat,
- das
Dienstjubiläum ein
Dienstverhältnis von
mindestens 15
Jahren
voraussetzt,
- die
Zusage
schriftlich
erteilt
wurde und
- der
Zuwendungsberechtigte seine
Anwartschaft nach
dem
31.12.1992
erworben
hat.
Diese gesetzliche Regelung legte der Fiskus so aus, dass die Jubiläumszusage
rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos erteilt sein müsse. Im Streitfall hielt das
Finanzamt die Rückstellung für unzulässig: Sie war in einer Betriebsvereinbarung erteilt, in der
es hieß, es handle sich um jederzeit widerrufliche Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch
bestehe. Das sieht der Bundesfinanzhof anders: Das Gesetz verlange nur Schriftform. Im
Übrigen beschränke es die Rückstellung dadurch, dass nur Zusagen für langjährige
Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden dürften.
Hinweis: Bei einer nicht vorbehaltslosen Jubiläumszusage setzt die Bildung einer Rückstellung
nach den allgemeinen Grundsätzen aber voraus, dass die Inanspruchnahme des Arbeitgebers
wahrscheinlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, wie er bisher verfahren ist.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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