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Verbilligte Wohnungsüberlassung: Tochtergesellschaft des Arbeitgebers
als Verwalterin
Wer seinen Arbeitnehmern eine Wohnung für eine Miete überlässt, die innerhalb der
Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, ist auf der sicheren Seite: In solchen
Fällen nimmt das Finanzamt keinen geldwerten Vorteil in Form verbilligter
Wohnraumüberlassung an. Dabei darf der vom Arbeitgeber geforderte Preis auch am unteren
Ende des Mietspiegels liegen. Bei einer darüber hinausgehenden Verbilligung liegt dagegen ein
steuerpflichtiger Sachbezug vor. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber die in seinem Eigentum
befindliche Wohnung durch eine Tochtergesellschaft im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung verwalten lässt.
In der Praxis erweist sich folgende Möglichkeit zur Vermeidung kleinlicher Streitereien zwischen
Arbeitgeber und Finanzamt als hilfreich: Bei Mietvorteilen aus einer verbilligten
Wohnungsüberlassung kann die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR monatlich berücksichtigt
werden.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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