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Verbilligte Wohnungsüberlassung: Tochtergesellschaft des Arbeitgebers als Verwalterin

Wer seinen Arbeitnehmern eine Wohnung für eine Miete überlässt, die innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, ist auf der sicheren Seite: In solchen Fällen nimmt das Finanzamt keinen geldwerten Vorteil in Form verbilligter Wohnraumüberlassung an. Dabei darf der vom Arbeitgeber geforderte Preis auch am unteren Ende des Mietspiegels liegen. Bei einer darüber hinausgehenden Verbilligung liegt dagegen ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber die in seinem Eigentum befindliche Wohnung durch eine Tochtergesellschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verwalten lässt.

In der Praxis erweist sich folgende Möglichkeit zur Vermeidung kleinlicher Streitereien zwischen Arbeitgeber und Finanzamt als hilfreich: Bei Mietvorteilen aus einer verbilligten Wohnungsüberlassung kann die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR monatlich berücksichtigt werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2007)

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