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Schadensersatz: Tarifermäßigung auch ohne Zusammenballung?
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Schadensersatz, der eine Entschädigung für
entgehende oder entgangene Einnahmen darstellt, spricht man im Steuerrecht von
außerordentlichen Einkünften. Diese Einkünfte sind tarifermäßigt nach der sog. Fünftelregelung
zu besteuern, wenn durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche
Belastungen entstehen. Durch die ermäßigte Besteuerung sollen die sich ergebenden Härten
ausgeglichen werden, weil sich durch die Zusammenballung der persönliche Steuersatz erhöht.
Das setzt grundsätzlich voraus, dass die Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum
zufließt.
Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber verklagt: Er war im Rahmen eines
Bewerbungsverfahrens bei einem anderen Arbeitgeber abgelehnt worden, weil zwischen den
beiden Arbeitgebern eine Absprache bestand. Mit der Klage wollte der Arbeitnehmer den
Unterschiedsbetrag zu dem höheren Verdienst beim anderen Arbeitgeber einfordern. Aufgrund
eines Gerichtsurteils zahlte der alte Arbeitgeber eine Abfindung zur Abgeltung von
Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers. Danach schlossen sich langwierige
Verhandlungen hinsichtlich des Umfangs seiner Schadensersatzansprüche an. Neben der
Abfindung leistete der Arbeitgeber zeitweise unter Vorbehalt Akontozahlungen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat schon früher entschieden, dass der Zufluss von
Entschädigungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen der tarifbegünstigten Besteuerung
jeder dieser Entschädigungen nur ausnahmsweise nicht entgegensteht: In diesem Fall hatte ein
Arbeitnehmer von einem Dritten Ersatz für wegen einer unerlaubten Handlung entgehende
Einnahmen erhalten. Grundlage waren hier mehrere gesonderte und unterschiedliche Zeiträume
betreffende Vereinbarungen gewesen.
Ob im Streitfall vergleichbare Voraussetzungen vorgelegen haben, konnte der BFH aber nicht
abschließend klären. Das Finanzgericht wird in einem zweiten Rechtszug klären müssen, ob die
Abfindung und die Akontozahlungen auf mehreren gesonderten und unterschiedliche Zeiträume
betreffenden Vereinbarungen beruhten.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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