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Schadensersatz: Tarifermäßigung auch ohne Zusammenballung?

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Schadensersatz, der eine Entschädigung für entgehende oder entgangene Einnahmen darstellt, spricht man im Steuerrecht von außerordentlichen Einkünften. Diese Einkünfte sind tarifermäßigt nach der sog. Fünftelregelung zu besteuern, wenn durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Durch die ermäßigte Besteuerung sollen die sich ergebenden Härten ausgeglichen werden, weil sich durch die Zusammenballung der persönliche Steuersatz erhöht. Das setzt grundsätzlich voraus, dass die Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum zufließt.

Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber verklagt: Er war im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens bei einem anderen Arbeitgeber abgelehnt worden, weil zwischen den beiden Arbeitgebern eine Absprache bestand. Mit der Klage wollte der Arbeitnehmer den Unterschiedsbetrag zu dem höheren Verdienst beim anderen Arbeitgeber einfordern. Aufgrund eines Gerichtsurteils zahlte der alte Arbeitgeber eine Abfindung zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers. Danach schlossen sich langwierige Verhandlungen hinsichtlich des Umfangs seiner Schadensersatzansprüche an. Neben der Abfindung leistete der Arbeitgeber zeitweise unter Vorbehalt Akontozahlungen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat schon früher entschieden, dass der Zufluss von Entschädigungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen der tarifbegünstigten Besteuerung jeder dieser Entschädigungen nur ausnahmsweise nicht entgegensteht: In diesem Fall hatte ein Arbeitnehmer von einem Dritten Ersatz für wegen einer unerlaubten Handlung entgehende Einnahmen erhalten. Grundlage waren hier mehrere gesonderte und unterschiedliche Zeiträume betreffende Vereinbarungen gewesen.

Ob im Streitfall vergleichbare Voraussetzungen vorgelegen haben, konnte der BFH aber nicht abschließend klären. Das Finanzgericht wird in einem zweiten Rechtszug klären müssen, ob die Abfindung und die Akontozahlungen auf mehreren gesonderten und unterschiedliche Zeiträume betreffenden Vereinbarungen beruhten.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2007)

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