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Betriebsübergang: Regelsteuersatz für Abfindung
Anlässlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen werden heute vielfach Abfindungen gezahlt.
Eine Abfindung ist unter bestimmten Voraussetzungen tarifermäßigt zu besteuern (sog.
Fünftelregelung). Dazu muss u.a. das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet werden.
Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn das bestehende Dienstverhältnis nur formal mit
einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und
unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass in Fällen des Betriebsübergangs das
Arbeitsverhältnis auch dann als mit dem neuen Arbeitgeber im Wesentlichen unverändert
fortgesetzt anzusehen ist, wenn künftig der Tarifvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung des
neuen Arbeitgebers gelten. Wird dennoch eine Abfindung gezahlt, unterliegt diese dem
Regelsteuersatz des Arbeitnehmers.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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