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Bewirtungsaufwendungen: Feiern auf Kosten des Fiskus

Kosten, die einem Arbeitnehmer anlässlich eines persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Beförderung, Jubiläum usw.) für die Bewirtung von Gästen entstehen, sind grundsätzlich nicht abziehbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aber entschieden, dass nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung abzustellen ist. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind vielmehr weitere Umstände zu berücksichtigen. Für die berufliche oder private Veranlassung der Bewirtungskosten sind auch folgende Fragen relevant: In wessen Räumlichkeiten findet die Veranstaltung statt? Wer tritt als Gastgeber auf? Wer bestimmt die Gästeliste? Sind die Gäste Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder private Bekannte bzw. Angehörige des Arbeitnehmers?

Die Entscheidung des BFH betraf einen General der Bundeswehr, der in den Ruhestand verabschiedet wurde. Dessen Dienstgeschäfte wurden im Rahmen einer militärischen Veranstaltung auf seinen Nachfolger übertragen. An dem anschließenden Empfang im Offiziersheim nahmen Bundeswehrangehörige und Gäste von außerhalb teil. Für einen Teil der Bewirtungskosten kam der Arbeitnehmer selbst auf. Anders als die Vorinstanz erkannte der BFH die Aufwendungen als Werbungskosten an.

Das Urteil ist über den entschiedenen Fall hinaus von weitreichender Bedeutung. Bisher hat der BFH Bewirtungskosten nur bei Arbeitnehmern mit variablen Bezügen zum Abzug zugelassen. Diese Sichtweise ist jetzt überholt. Vorsicht ist jedoch bei der Bewirtung von Kollegen anlässlich des Geburtstags, der Beförderung oder eines Jubiläums geboten. Hier scheint der BFH nach wie vor davon auszugehen, dass die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten nicht abziehbar sind.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2007)

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