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Bewirtungsaufwendungen: Feiern auf Kosten des Fiskus
Kosten, die einem Arbeitnehmer anlässlich eines persönlichen Ereignisses (Geburtstag,
Beförderung, Jubiläum usw.) für die Bewirtung von Gästen entstehen, sind grundsätzlich nicht
abziehbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aber entschieden, dass nicht allein auf den Anlass
der Veranstaltung abzustellen ist. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind vielmehr weitere
Umstände zu berücksichtigen. Für die berufliche oder private Veranlassung der
Bewirtungskosten sind auch folgende Fragen relevant: In wessen Räumlichkeiten findet die
Veranstaltung statt? Wer tritt als Gastgeber auf? Wer bestimmt die Gästeliste? Sind die Gäste
Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder private Bekannte bzw. Angehörige des
Arbeitnehmers?
Die Entscheidung des BFH betraf einen General der Bundeswehr, der in den Ruhestand
verabschiedet wurde. Dessen Dienstgeschäfte wurden im Rahmen einer militärischen
Veranstaltung auf seinen Nachfolger übertragen. An dem anschließenden Empfang im
Offiziersheim nahmen Bundeswehrangehörige und Gäste von außerhalb teil. Für einen Teil der
Bewirtungskosten kam der Arbeitnehmer selbst auf. Anders als die Vorinstanz erkannte der
BFH die Aufwendungen als Werbungskosten an.
Das Urteil ist über den entschiedenen Fall hinaus von weitreichender Bedeutung. Bisher hat der
BFH Bewirtungskosten nur bei Arbeitnehmern mit variablen Bezügen zum Abzug zugelassen.
Diese Sichtweise ist jetzt überholt. Vorsicht ist jedoch bei der Bewirtung von Kollegen anlässlich
des Geburtstags, der Beförderung oder eines Jubiläums geboten. Hier scheint der BFH nach
wie vor davon auszugehen, dass die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten nicht abziehbar sind.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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