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Mietverträge: Worauf Sie bei der Vermietung an Familienmitglieder achten sollten

Damit das Finanzamt ein Mietverhältnis steuerlich anerkennt, sind auf jeden Fall die Höhe des Mietzinses und die Mietsache zu bezeichnen, weil das Hauptinhalte eines Mietvertrags sind. Fehlende Nebenkostenabreden führen nicht automatisch zur steuerlichen Nichtanerkennung, können aber Beweisanzeichen im Rahmen der Gesamtbetrachtung sein. Grundsätzlich gilt: Je mehr Unüblichkeiten zusammentreffen, desto eher wird das Finanzamt die steuerliche Anerkennung versagen.

Dazu hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. folgende Anhaltspunkte formuliert: Ein Mietvertrag wird u.a. nicht anerkannt, wenn

  • die Miete nicht gezahlt wird,
  • die Miete entgegen den Vereinbarungen im Mietvertrag nicht monatlich, sondern jährlich bzw. in einem Gesamtbetrag für mehrere Jahre gezahlt wird,
  • Wohnräume im Haus der Eltern (also keine abgeschlossene Wohnung) an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden oder
  • Angehörige wechselseitig vermieten. Das gilt allerdings nicht, wenn ein Kind den Eltern eine Wohnung vermietet und gleichzeitig unentgeltlich in einem Haus der Eltern wohnt.

Das Finanzamt darf die Anerkennung eines Mietvertrags aber nicht nur deshalb verweigern, weil die Miete

  • bar ohne Quittung gezahlt wird,
  • durch Verrechnung mit dem Unterhaltsanspruch (z.B. bei Kindern oder dauernd getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten) beglichen wird,
  • bei Vermietung durch den Unterhaltsverpflichteten (z.B. Eltern) durch dessen Unterhaltsleistungen/andere Geldschenkungen gezahlt wird.
Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2007)

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