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Mietverträge: Worauf Sie bei der Vermietung an Familienmitglieder achten
sollten
Damit das Finanzamt ein Mietverhältnis steuerlich anerkennt, sind auf jeden Fall die Höhe des
Mietzinses und die Mietsache zu bezeichnen, weil das Hauptinhalte eines Mietvertrags sind.
Fehlende Nebenkostenabreden führen nicht automatisch zur steuerlichen Nichtanerkennung,
können aber Beweisanzeichen im Rahmen der Gesamtbetrachtung sein. Grundsätzlich gilt: Je
mehr Unüblichkeiten zusammentreffen, desto eher wird das Finanzamt die steuerliche
Anerkennung versagen.
Dazu hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. folgende Anhaltspunkte formuliert: Ein
Mietvertrag wird u.a. nicht anerkannt, wenn
- die Miete
nicht
gezahlt
wird,
- die Miete
entgegen
den
Vereinbarungen im
Mietvertrag nicht
monatlich,
sondern
jährlich
bzw. in
einem
Gesamtbetrag für
mehrere
Jahre
gezahlt
wird,
- Wohnräume im
Haus der
Eltern
(also keine
abgeschlossene
Wohnung)
an
volljährige
unterhaltsberechtigte Kinder
vermietet
werden
oder
- Angehörige
wechselseitig
vermieten.
Das gilt
allerdings
nicht,
wenn ein
Kind den
Eltern eine
Wohnung
vermietet
und
gleichzeitig
unentgeltlich in
einem
Haus der
Eltern
wohnt.
Das Finanzamt darf die Anerkennung eines Mietvertrags aber nicht nur deshalb verweigern, weil
die Miete
- bar ohne
Quittung
gezahlt
wird,
- durch
Verrechnung mit
dem
Unterhaltsanspruch
(z.B. bei
Kindern
oder
dauernd
getrennt
lebenden
bzw.
geschiedenen
Ehegatten)
beglichen
wird,
- bei
Vermietung durch
den
Unterhaltsverpflichteten (z.B.
Eltern)
durch
dessen
Unterhaltsleistungen/andere
Geldschenkungen
gezahlt
wird.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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