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Vermietungstätigkeit trotz Wohnrecht zugunsten eines Elternteils

Wenn an einem vermieteten Grundstück ein Nutzungsrecht bestellt ist, kann sich die Frage stellen, wer als Vermieter auftritt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Eigentümer Vermieter ist, wenn ein bestehendes Wohnrecht an dem Gebäude zwar zivilrechtlich noch besteht, aber tatsächlich nicht ausgeübt wird, sondern nur noch der Sicherung dient.

Im Streitfall hatte die Mutter ein Grundstück unter Nutzungsvorbehalt auf den Sohn übertragen. Zunächst hatte sie ihr Wohnrecht ausgeübt und das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Krankheitsbedingt war sie später ausgezogen. Der Sohn hatte nach ihrem Auszug das Dach saniert und das Gebäude dann an fremde Dritte vermietet, obwohl das Nutzungsrecht der Mutter nicht förmlich aufgehoben worden war.

Der BFH hat erfreulicherweise entschieden, dass der Sohn die Kosten der Dachsanierung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann. Denn die Einkünfte aus der Fremdvermietung sind ihm zuzurechnen. Das Nutzungsrecht der Mutter hatte zu diesem Zeitpunkt nur noch einen einkommensteuerrechtlich unmaßgeblichen Sicherungscharakter.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2007)

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