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Vermietungstätigkeit trotz Wohnrecht zugunsten eines Elternteils
Wenn an einem vermieteten Grundstück ein Nutzungsrecht bestellt ist, kann sich die Frage
stellen, wer als Vermieter auftritt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der
Eigentümer Vermieter ist, wenn ein bestehendes Wohnrecht an dem Gebäude zwar
zivilrechtlich noch besteht, aber tatsächlich nicht ausgeübt wird, sondern nur noch der
Sicherung dient.
Im Streitfall hatte die Mutter ein Grundstück unter Nutzungsvorbehalt auf den Sohn übertragen.
Zunächst hatte sie ihr Wohnrecht ausgeübt und das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken
genutzt. Krankheitsbedingt war sie später ausgezogen. Der Sohn hatte nach ihrem Auszug das
Dach saniert und das Gebäude dann an fremde Dritte vermietet, obwohl das Nutzungsrecht der
Mutter nicht förmlich aufgehoben worden war.
Der BFH hat erfreulicherweise entschieden, dass der Sohn die Kosten der Dachsanierung als
vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
geltend machen kann. Denn die Einkünfte aus der Fremdvermietung sind ihm zuzurechnen. Das
Nutzungsrecht der Mutter hatte zu diesem Zeitpunkt nur noch einen einkommensteuerrechtlich
unmaßgeblichen Sicherungscharakter.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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