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Verkauf eines Supermarkts kein gewerblicher Grundstückshandel

Das Finanzamt geht von einem Gewerbebetrieb aus, wenn mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, eine selbständige nachhaltige Betätigung ausgeübt wird, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Bei Grundstücksveräußerungsgeschäften muss zudem die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten sein. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung oder Fertigstellung verkauft werden.

Ausnahmsweise kann ein sog. gewerblicher Grundstückshandel aber auch bei weniger verkauften Objekten angenommen werden, wenn sich die Nachhaltigkeit aus anderen Gründen ergibt. Solche Gründe können z.B. sein, dass die Erfüllung eines einzigen Geschäfts oder Vertrags eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordert, die in ihrer Gesamtheit die Würdigung rechtfertigen, der Grundstückseigentümer sei nachhaltig tätig geworden. Davon ist der Bundesfinanzhof (BFH) in Einzelfällen ausgegangen, wenn ein Grundstückseigentümer ein Grundstück gekauft, darauf einen Supermarkt errichtet und zeitnah verkauft hat, nachdem er diesen den Interessen des Käufers entsprechend vermietet hatte. Hinzu kamen meist weitgehende Kooperationsverträge zwischen Verkäufer und Käufer. In einem jetzt entschiedenen Fall hat der BFH aber beim Verkauf nur eines errichteten Supermarkts keinen gewerblichen Grundstückshandel angenommen.

Der Grundstückseigentümer, der das Objekt kurz nach Ablauf der seinerzeit noch zweijährigen Spekulationsfrist verkauft hatte, konnte den Veräußerungsgewinn von damals 2 Mio. DM steuerfrei vereinnahmen. Da die Frist beim Verkauf von privatem Grundbesitz heute allerdings zehn Jahre beträgt, hätte der Verkauf jetzt zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft geführt. Dadurch, dass bei ihm kein gewerblicher Grundstückshandel angenommen wurde, hätte der Grundstückseigentümer also nur die Gewerbesteuer - nicht aber die Einkommensteuer - eingespart.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2007)

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