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Private Veräußerungsgeschäfte: Nur festgestellte Verluste verrechenbar
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (Grundstücks- und
Wertpapierveräußerungsgeschäfte), die innerhalb der bei diesen Geschäften geltenden Fristen
erzielt werden (zehn Jahre bei Grundstücken, ein Jahr bei Wertpapieren), können nur mit
gleichartigen Gewinnen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Gewinnen aus anderen
Einkünften - z.B. aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit - ist nicht möglich.
Private Veräußerungsverluste, die im Jahr ihrer Entstehung mangels (ausreichender) positiver
Veräußerungsgewinne nicht verrechnet werden können, können in das Vorjahr zurück- bzw.
unbegrenzt vorgetragen werden und später verrechnet werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in diesem Zusammenhang geurteilt: Über die
Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften - z.B. aus
Wertpapierverkäufen -, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden können, ist erst im
Jahr ihrer Verrechnung zu entscheiden, also in dem Jahr, in dem ein Gewinn aus privaten
Veräußerungsgeschäften entstanden ist. Das würde bedeuten, dass die Verluste im
Entstehungsjahr nicht gesondert durch Bescheid festgestellt werden müssten, um verrechenbar
zu sein. Denkbar wäre also, dass dem Finanzamt z.B. im Zusammenhang mit der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 erstmals mitgeteilt würde, dass 2005 ein Verlust
aus dem Verkauf von Wertpapieren entstanden ist, der 2007 z.B. mit dem Gewinn aus einem
Grundstücksverkauf verrechnet werden soll.
Das sieht der Fiskus leider anders. Das Bundesfinanzministerium hat festgelegt, dass die
Finanzämter das Urteil des BFH nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden
sollen. Das bedeutet: Verluste, die später zur Verrechnung mit privaten Veräußerungsgewinnen
zur Verfügung stehen sollen, müssen schon im Jahr der Verlustentstehung beim Finanzamt
geltend gemacht werden.
Information für: | Kapitalanleger, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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