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Entlastungsbetrag (Steuerklasse II): Nicht für zusammenlebende Eltern!
"Echte" allein stehende Mütter oder Väter, die nicht mit einer anderen volljährigen Person
zusammenleben, können jährlich einen Entlastungsbetrag von 1.308 EUR abziehen.
Voraussetzung ist, dass zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ein Anspruch
auf Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge besteht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass zusammenlebende verheiratete und
unverheiratete Eltern keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben. Auch aus dem
verfassungsrechtlich gebotenen besonderen Schutz von Ehe und Familie lässt sich kein solcher
Anspruch herleiten.
Allerdings bezweifelt der BFH, ob zusammenlebende verheiratete Eltern in allen Fällen für das
jeweilige Kalenderjahr vom Entlastungsbetrag ausgeschlossen werden können. Er zählt
beispielhaft hierzu folgende Fälle auf: Trennung des Ehepaares zu Beginn des Jahres, Heirat
gegen Ende des Jahres, doppelte Haushaltsführung wegen beruflichem Auslandsaufenthalt,
längerer Krankenhausaufenthalt, Pflegebedürftigkeit/schwere Behinderung oder Haftstrafe eines
Ehegatten. Im Streitfall lag aber kein solcher Sachverhalt vor. Daher spielte diese Frage hier
keine Rolle.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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