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Kosten einer Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastungen?
Krankheitskosten, die die Krankenversicherung nicht trägt, können Sie im Regelfall im Rahmen
Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen geltend
machen. Bei manchen ärztlichen Maßnahmen steht nicht eindeutig fest, ob sie zur Heilung oder
Linderung einer Krankheit erforderlich sind. Hier sind die Kosten laut Bundesfinanzhof allerdings
nur dann als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die medizinische
Indikation vor der Behandlung durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wurde.
Die Richter gehen davon aus, dass Operationen - z.B. zur Fettabsaugung oder zur Behandlung
herabgesunkener Augenlider - häufig nur aus kosmetischen Gründen durchgeführt werden.
Daher sei es dem Betroffenen zuzumuten, fachlichen Rat einzuholen, unter welchen
Voraussetzungen die Kosten solcher Operationen steuerlich berücksichtigt werden. Im Streitfall
minderten die Kosten von ca. 7.500 EUR die Steuerlast nicht, weil die Patientin kein solches
amtsärztliches Gutachten vorlegen konnte. Ein nachträglich eingeholtes Gutachten erkennen die
Finanzämter nicht an!
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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