[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Ansparrücklage: Auflösung wegen Betriebsaufgabe oder -verkauf
Kleinere und mittlere Unternehmen können für die künftige Anschaffung von neuen beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage von bis zu 40
% der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Wir informieren Sie gerne ausführlich,
welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen.
Die Rücklage ist zuzüglich eines Gewinnzuschlags von 12 % (zwei Jahre à 6 %)
gewinnerhöhend aufzulösen, wenn nicht spätestens bis zum Ende des zweiten auf ihre Bildung
folgenden Jahres wie beabsichtigt investiert wurde. Sollte der Unternehmer seinen Betrieb
innerhalb dieses Zweijahreszeitraums verkaufen oder aufgeben, ist die Ansparrücklage
zwingend aufzulösen. Dadurch erhöht sich der letzte der Regelbesteuerung unterliegende
laufende Gewinn grundsätzlich nicht. Stattdessen erhöht sich der einkommensteuerbegünstigte
und nicht mit Gewerbesteuer belastete Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinn.
Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit seine bisher von der Finanzverwaltung
nicht akzeptierte Rechtsprechung bekräftigt.
Allerdings betonen die Richter in ihrem neuen Urteil auch: Der Unternehmer darf eine
steuermindernde Ansparrücklage von vorneherein erst gar nicht bilden, wenn er schon zum
Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses beim Finanzamt den
Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu verkaufen oder aufzugeben.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]