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Ansparrücklage: Auflösung wegen Betriebsaufgabe oder -verkauf

Kleinere und mittlere Unternehmen können für die künftige Anschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Wir informieren Sie gerne ausführlich, welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen.

Die Rücklage ist zuzüglich eines Gewinnzuschlags von 12 % (zwei Jahre à 6 %) gewinnerhöhend aufzulösen, wenn nicht spätestens bis zum Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Jahres wie beabsichtigt investiert wurde. Sollte der Unternehmer seinen Betrieb innerhalb dieses Zweijahreszeitraums verkaufen oder aufgeben, ist die Ansparrücklage zwingend aufzulösen. Dadurch erhöht sich der letzte der Regelbesteuerung unterliegende laufende Gewinn grundsätzlich nicht. Stattdessen erhöht sich der einkommensteuerbegünstigte und nicht mit Gewerbesteuer belastete Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinn. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit seine bisher von der Finanzverwaltung nicht akzeptierte Rechtsprechung bekräftigt.

Allerdings betonen die Richter in ihrem neuen Urteil auch: Der Unternehmer darf eine steuermindernde Ansparrücklage von vorneherein erst gar nicht bilden, wenn er schon zum Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses beim Finanzamt den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu verkaufen oder aufzugeben.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2007)

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