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Domain-Name: Kosten nicht abschreibungsfähig

Zahlungen für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Daher kann ein Unternehmer die Kosten für den Kauf eines Domain-Namens, den er für seinen Internet-Auftritt benötigt, nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen. Ebenso wenig kann er AfA vornehmen, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist. Das gilt jedenfalls für Domain-Namen, deren Bekanntheitsgrad von werterhaltenden Maßnahmen und vom Zeitgeist unabhängig ist.

Ob ein Domain-Name ausnahmsweise abnutzbar ist, wenn er sich aus einem Schutzrecht (z.B. einer Marke) ableitet, hat der BFH offen gelassen. Denn in solchen Fällen wird der Wert der Domain von dem ihr zugrunde liegenden Schutzrecht bestimmt. Anders sieht die Sache aus, wenn dem Unternehmer die Verwendung des Domain-Namens zivilrechtlich untersagt wird. Gründe dafür können z.B. sein, dass die Verwendung wettbewerbswidrig ist oder er das Namens- oder Markenrecht eines Dritten verletzt. Im Falle der Bilanzierung kann hier eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung möglich sein.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2007)

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