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Domain-Name: Kosten nicht abschreibungsfähig
Zahlungen für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber sind
Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Das hat der
Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Daher kann ein Unternehmer die Kosten für den Kauf eines Domain-Namens, den er für seinen
Internet-Auftritt benötigt, nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen. Ebenso wenig kann er AfA
vornehmen, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist. Das gilt
jedenfalls für Domain-Namen, deren Bekanntheitsgrad von werterhaltenden Maßnahmen und
vom Zeitgeist unabhängig ist.
Ob ein Domain-Name ausnahmsweise abnutzbar ist, wenn er sich aus einem Schutzrecht (z.B.
einer Marke) ableitet, hat der BFH offen gelassen. Denn in solchen Fällen wird der Wert der
Domain von dem ihr zugrunde liegenden Schutzrecht bestimmt. Anders sieht die Sache aus,
wenn dem Unternehmer die Verwendung des Domain-Namens zivilrechtlich untersagt wird.
Gründe dafür können z.B. sein, dass die Verwendung wettbewerbswidrig ist oder er das
Namens- oder Markenrecht eines Dritten verletzt. Im Falle der Bilanzierung kann hier eine
gewinnmindernde Teilwertabschreibung möglich sein.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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