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Abwehrmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen

Die Gesundheitsgefährdung durch einen Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (z.B. asbesthaltige Außenfassade des Hauses) ist vor Durchführung der Abwehr- oder Sanierungsmaßnahme durch ein amtliches technisches Gutachten nachzuweisen. Wenn der jeweilige Grenzwert unterschritten wird, ist zusätzlich vor Durchführung der Maßnahme ein amtsärztliches Attest einzuholen. Ohne diese Nachweise werden durch die Beseitigung der Gefährdung entstandene Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Das gilt auch für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen: Das Finanzamt erkennt die Kosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen an, wenn die konkrete Gesundheitsgefährdung durch ein vor Durchführung der Maßnahmen eingeholtes technisches Gutachten und ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat diese Grundsätze auch im Fall einer Patientin angewendet, die an einer MCS-Vorerkrankung (Multiple Chemical Sensitivity - Multiple Chemische Übersensibilität) leidet. Da bisher keine gegenteiligen wissenschaftlich gesicherten aktuellen Erkenntnisse vorliegen, kann laut FG bei Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder keine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkwellen unterstellt werden. Im Übrigen ist ein Abzug der Kosten auch dann ausgeschlossen, wenn die getroffenen Maßnahmen zur Erreichung des gewünschten Ergebnisses ungeeignet und damit nicht notwendig sind. Die Richter kamen nämlich im Streitfall zu dem Ergebnis, dass eine Abschirmung des gesamten Anwesens - also auch der Außenflächen - technisch gar nicht möglich war.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2007)

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