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Abwehrmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen
Die Gesundheitsgefährdung durch einen Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (z.B.
asbesthaltige Außenfassade des Hauses) ist vor Durchführung der Abwehr- oder
Sanierungsmaßnahme durch ein amtliches technisches Gutachten nachzuweisen. Wenn der
jeweilige Grenzwert unterschritten wird, ist zusätzlich vor Durchführung der Maßnahme ein
amtsärztliches Attest einzuholen. Ohne diese Nachweise werden durch die Beseitigung der
Gefährdung entstandene Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Das
gilt auch für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen: Das Finanzamt erkennt die Kosten nur
dann als außergewöhnliche Belastungen an, wenn die konkrete Gesundheitsgefährdung durch
ein vor Durchführung der Maßnahmen eingeholtes technisches Gutachten und ein
amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat diese Grundsätze auch im Fall einer Patientin
angewendet, die an einer MCS-Vorerkrankung (Multiple Chemical Sensitivity - Multiple
Chemische Übersensibilität) leidet. Da bisher keine gegenteiligen wissenschaftlich gesicherten
aktuellen Erkenntnisse vorliegen, kann laut FG bei Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung
über elektromagnetische Felder keine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkwellen unterstellt
werden. Im Übrigen ist ein Abzug der Kosten auch dann ausgeschlossen, wenn die getroffenen
Maßnahmen zur Erreichung des gewünschten Ergebnisses ungeeignet und damit nicht
notwendig sind. Die Richter kamen nämlich im Streitfall zu dem Ergebnis, dass eine
Abschirmung des gesamten Anwesens - also auch der Außenflächen - technisch gar nicht
möglich war.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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