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Arbeitskleidung: Wenn Sie Arbeitnehmer an den Kosten beteiligen
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich typische Arbeitskleidung, fällt
weder Lohn- noch Umsatzsteuer an, weil etwaige private Belange der Arbeitnehmer durch den
betrieblichen Zweck überlagert werden.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich mit einem Fall befasst, in dem der Arbeitgeber die
Arbeitskleidung geleast und die Arbeitnehmer mit 40 EUR monatlich an den Kosten der
Zurverfügungstellung und Reinigung beteiligt hatte. Seine tatsächlichen Kosten, für die er
unstreitig zum Vorsteuerabzug berechtigt war, waren höher. Das Finanzamt wollte die
Umsatzsteuer aus der teilentgeltlichen Überlassung der Arbeitskleidung an die Arbeitnehmer
ausgehend von den Nettoaufwendungen des Arbeitgebers berechnen (sog.
Mindestbemessungsgrundlage). Dagegen haben die Richter die Umsatzsteuer durch
Herausrechnung aus den von den Arbeitnehmern gezahlten Bruttobeträgen ermittelt. Für einen
Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage sahen sie unter Berücksichtigung der
europarechtlichen Vorgaben keinen Raum. Denn hier liege kein Fall und auch keine Gefahr der
Steuerumgehung oder gar Steuerhinterziehung vor.
Hinweis: Was die Einkommensteuer angeht, führen die Zahlungen der Arbeitnehmer für die
teilentgeltliche Überlassung von Arbeitskleidung und deren Reinigung bei den Arbeitnehmern zu
abziehbaren Werbungskosten.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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