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Kein rückwirkender Vorsteuerabzug aus Bauleistungen

Wenn ein Unternehmer einen Gegenstand (z.B. ein Gebäude) teils unternehmerisch und teils nichtunternehmerisch nutzt, hat er folgende Möglichkeiten:

  • er kann den Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen (Vorsteuerabzug 100 %),
  • er kann den Gegenstand seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen (Vorsteuerabzug 0 %),
  • er kann den Gegenstand entsprechend dem geschätzten unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen (Vorsteuerabzug in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils).

Für die Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmen muss der Unternehmer sich bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage entscheiden; für diese Entscheidung muss es Beweisanzeichen geben. Macht der Unternehmer den Vorsteuerabzug voll oder teilweise geltend, ist das regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Auf der anderen Seite ist es ein ebenso wichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen, wenn der Unternehmer - aus welchen Gründen auch immer - den Vorsteuerabzug unterlässt.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in diesem Zusammenhang Folgendes entschieden: Die Zuordnung von Bauleistungen zum Unternehmensvermögen kann nur sofort in dem Besteuerungszeitraum erfolgen, in dem der Vorsteuerabzugsanspruch entstanden ist. Im Streitfall hätte die Betroffene die in den Rechnungen über an sie ausgeführte Bauleistungen ausgewiesene Umsatzsteuer, die sie im Jahr 01 erhalten hatte, "sofort", das heißt im Jahr 01, als Vorsteuer abziehen müssen. Das war nicht geschehen, weil sie keine entsprechende Zuordnungsentscheidung getroffen hatte. Die Richter lehnten es leider ab, den Vorsteuerabzug nachträglich im Jahr 04 zuzulassen.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2007)

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