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Kein rückwirkender Vorsteuerabzug aus Bauleistungen
Wenn ein Unternehmer einen Gegenstand (z.B. ein Gebäude) teils unternehmerisch und teils
nichtunternehmerisch nutzt, hat er folgende Möglichkeiten:
- er kann
den
Gegenstand seinem
Unternehmen
zuordnen
(Vorsteuerabzug 100
%),
- er kann
den
Gegenstand seinem
nichtunternehmerischen
Bereich
zuordnen
(Vorsteuerabzug 0
%),
- er kann
den
Gegenstand
entsprechend dem
geschätzten
unternehmerischen
Nutzungsanteil
seinem
Unternehmen und
im Übrigen
seinem
nichtunternehmerischen
Bereich
zuordnen
(Vorsteuerabzug in
Höhe des
unternehmerischen
Nutzungsanteils).
Für die Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmen muss der Unternehmer sich bei
Anschaffung, Herstellung oder Einlage entscheiden; für diese Entscheidung muss es
Beweisanzeichen geben. Macht der Unternehmer den Vorsteuerabzug voll oder teilweise
geltend, ist das regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstands zum
Unternehmen. Auf der anderen Seite ist es ein ebenso wichtiges Indiz gegen die Zuordnung
eines Gegenstands zum Unternehmen, wenn der Unternehmer - aus welchen Gründen auch
immer - den Vorsteuerabzug unterlässt.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in diesem Zusammenhang Folgendes entschieden:
Die Zuordnung von Bauleistungen zum Unternehmensvermögen kann nur sofort in dem
Besteuerungszeitraum erfolgen, in dem der Vorsteuerabzugsanspruch entstanden ist. Im
Streitfall hätte die Betroffene die in den Rechnungen über an sie ausgeführte Bauleistungen
ausgewiesene Umsatzsteuer, die sie im Jahr 01 erhalten hatte, "sofort", das heißt im Jahr 01,
als Vorsteuer abziehen müssen. Das war nicht geschehen, weil sie keine entsprechende
Zuordnungsentscheidung getroffen hatte. Die Richter lehnten es leider ab, den Vorsteuerabzug
nachträglich im Jahr 04 zuzulassen.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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