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Innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen: Leistungsort und Nachweiserfordernisse

Verwendet der Leistungsempfänger bei innergemeinschaftlichen Beförderungsleistungen (zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten) gegenüber dem Beförderungsunternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), gilt die Beförderungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates als ausgeführt. Die Beförderungsleistung ist dann in Deutschland nicht umsatzsteuerpflichtig.

Die innergemeinschaftliche Beförderung und die USt-IdNr. müssen buch- und belegmäßig (Speditions- oder Frachtpapiere) nachgewiesen werden. Darauf hat das Finanzgericht Nürnberg hingewiesen. Fehlen diese Nachweise, ist die Beförderungsleistung in Deutschland steuerpflichtig. Die Verwendung einer USt-IdNr. soll grundsätzlich vor Ausführung der Leistung vereinbart und in dem Dokument, das im jeweiligen Fall im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise verwendet wird (z.B. schriftlicher Speditionsauftrag), schriftlich festgehalten werden. Der Begriff "Verwendung" einer USt-IdNr. setzt ein positives Tun des Leistungsempfängers voraus, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss. Eine im Briefkopf eingedruckte USt-IdNr. oder eine in einer Gutschrift des Leistungsempfängers formularmäßig eingedruckte USt-IdNr. reicht allein nicht aus, damit sich der Leistungsort in den EU-Mitgliedstaat verlagert, der dem Leistungsempfänger die eingedruckte USt-IdNr. erteilt hat. Hier ist also Vorsicht geboten.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2007)

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