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Innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen: Leistungsort und
Nachweiserfordernisse
Verwendet der Leistungsempfänger bei innergemeinschaftlichen Beförderungsleistungen
(zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten) gegenüber dem Beförderungsunternehmer eine ihm von
einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), gilt die
Beförderungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates als ausgeführt. Die
Beförderungsleistung ist dann in Deutschland nicht umsatzsteuerpflichtig.
Die innergemeinschaftliche Beförderung und die USt-IdNr. müssen buch- und belegmäßig
(Speditions- oder Frachtpapiere) nachgewiesen werden. Darauf hat das Finanzgericht Nürnberg
hingewiesen. Fehlen diese Nachweise, ist die Beförderungsleistung in Deutschland
steuerpflichtig. Die Verwendung einer USt-IdNr. soll grundsätzlich vor Ausführung der Leistung
vereinbart und in dem Dokument, das im jeweiligen Fall im Beförderungs- und
Speditionsgewerbe üblicherweise verwendet wird (z.B. schriftlicher Speditionsauftrag),
schriftlich festgehalten werden. Der Begriff "Verwendung" einer USt-IdNr. setzt ein positives
Tun des Leistungsempfängers voraus, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss. Eine im
Briefkopf eingedruckte USt-IdNr. oder eine in einer Gutschrift des Leistungsempfängers
formularmäßig eingedruckte USt-IdNr. reicht allein nicht aus, damit sich der Leistungsort in den
EU-Mitgliedstaat verlagert, der dem Leistungsempfänger die eingedruckte USt-IdNr. erteilt hat.
Hier ist also Vorsicht geboten.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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