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Erbengemeinschaft kann Umsatzsteuer schulden
Ein Unternehmer hatte einen Pkw für sein Unternehmen gekauft und zu Recht den
Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und den laufenden Betriebskosten geltend
gemacht. Einige Jahre später war er verstorben. Die aus seiner Ehefrau und seinen beiden
Kindern bestehende Erbengemeinschaft hatte den Pkw einige Wochen nach seinem Tod
verkauft, ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Nach einer Prüfung setzte das Finanzamt gegen die
Erbengemeinschaft Umsatzsteuer fest.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat das Finanzamt darin bestätigt: Eine Erbengemeinschaft
schuldet auch ohne eigene unternehmerische Tätigkeit Umsatzsteuer für ein von ihr verkauftes
Wirtschaftsgut, das sie geerbt hat, sofern der Erblasser hinsichtlich dieses Wirtschaftsguts bei
der Anschaffung oder aus den laufenden Kosten zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Die
Richter sind der Meinung, dass der Erbe/die Erbengemeinschaft mit der Beendigung der
Unternehmensbindung eine steuerpflichtige Entnahme verwirklicht hat. Die Erben sind dann
Steuerschuldner der Umsatzsteuer, ohne selbst Unternehmer geworden zu sein. Etwas anderes
gilt nur, wenn der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft das Unternehmen fortführt. Allerdings wäre
der Verkauf von Wirtschaftsgütern in diesem Fall ebenfalls umsatzsteuerpflichtig.
Information für: | alle |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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