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Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zahlt mehr
Erbschaftsteuer
Für Eheleute gelten bei der Berechnung der Erbschaftsteuer höhere Freibeträge (z.B. 307.000
EUR) und günstigere Steuersätze (7 %-30 %) als für Partner von eingetragenen
Lebenspartnerschaften (Freibetrag 5.200 EUR, Steuersätze 17 %-50 %).
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hält eine Gleichstellung von Partnern einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft mit Ehegatten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für erforderlich.
Der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft muss daher regelmäßig
deutlich mehr Erbschaftsteuer zahlen als ein Ehegatte. Die Richter verweisen auf das
Grundgesetz, wonach der Staat nur die Ehe und Familie, nicht aber andere Lebensformen
schützen und fördern muss.
Information für: | alle |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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