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Betriebliche Nutzung von Motorbooten oder Motorsegelyachten
Bei einem im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit eingesetzten Motorboot oder einer
Motorsegelyacht (im Streitfall zu Filmaufnahmen) sind die auf die betriebliche Nutzung
entfallenden Kosten als Betriebsausgaben abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt.
Auch eine private Mitbenutzung führt nicht zum generellen Abzugsverbot. Denn die abziehbaren
und die (durch die private Nutzung verursachten) nicht abziehbaren Kosten sind - wie bei der
Nutzung eines Pkw - voneinander abgrenzbar. Damit sind nur die auf die Privatnutzung
entfallenden Kosten nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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