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Mietereinbauten nicht sofort als Betriebsausgaben abziehbar!

Ein Unternehmer hatte eine ehemalige Schreinerei mit Verkaufsräumen gemietet, die er zu einem Großraumbüro mit Computerarbeitsplätzen umbauen ließ. Die Kosten von rund 34.000 EUR für eine neue Elektroinstallation, neue Böden/Bodenbeläge, neue Raumaufteilung/Treppengeländer, Malerarbeiten, neue Beleuchtungsanlage sowie Heizungsumbau und -erweiterung behandelte er als sofort abziehbare Betriebsausgaben.

Das Finanzamt kam nach einer Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen wie ein materielles Wirtschaftsgut zu aktivieren und nach Gebäudegrundsätzen (z.B. linear mit 2 % jährlich, zeitanteilig im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen) abzuschreiben sind. Der Mieter sei so zu stellen, als habe er das Gebäude als Eigentümer umgebaut. Beim Gebäudeeigentümer würde der Umbau zu nachträglichen Herstellungskosten führen, weil die vorgenommenen Maßnahmen letztlich eine gänzlich andere Nutzung des Gebäudes ermöglichten.

Das Finanzgericht München hat leider die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Die Aktivierung als Mietereinbauten führte bei dem Unternehmer gleichzeitig zu einer Gewinnerhöhung bzw. Verlustminderung und einer Erhöhung des Einkommens.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2007)

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