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Mietereinbauten nicht sofort als Betriebsausgaben abziehbar!
Ein Unternehmer hatte eine ehemalige Schreinerei mit Verkaufsräumen gemietet, die er zu
einem Großraumbüro mit Computerarbeitsplätzen umbauen ließ. Die Kosten von rund 34.000
EUR für eine neue Elektroinstallation, neue Böden/Bodenbeläge, neue
Raumaufteilung/Treppengeländer, Malerarbeiten, neue Beleuchtungsanlage sowie
Heizungsumbau und -erweiterung behandelte er als sofort abziehbare Betriebsausgaben.
Das Finanzamt kam nach einer Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen wie
ein materielles Wirtschaftsgut zu aktivieren und nach Gebäudegrundsätzen (z.B. linear mit 2 %
jährlich, zeitanteilig im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen) abzuschreiben sind. Der Mieter
sei so zu stellen, als habe er das Gebäude als Eigentümer umgebaut. Beim Gebäudeeigentümer
würde der Umbau zu nachträglichen Herstellungskosten führen, weil die vorgenommenen
Maßnahmen letztlich eine gänzlich andere Nutzung des Gebäudes ermöglichten.
Das Finanzgericht München hat leider die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Die Aktivierung
als Mietereinbauten führte bei dem Unternehmer gleichzeitig zu einer Gewinnerhöhung bzw.
Verlustminderung und einer Erhöhung des Einkommens.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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