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GbR: Arbeitsvertrag mit den Ehefrauen und Anmietung häuslicher
Arbeitszimmer
Die Gesellschafter einer GbR hatten mit ihren Ehefrauen Arbeitsverträge abgeschlossen.
Außerdem hatte die GbR vom jeweiligen Gesellschafter dessen häusliches Arbeitszimmer
angemietet. Das Finanzgericht München hat sich mit der steuerlichen Anerkennung dieser
beiden Gestaltungen auseinander gesetzt. In beiden Fällen haben die Richter aus folgenden
Gründen jeweils ein negatives Urteil gefällt:
Die Arbeitsverträge einer GbR mit den Ehefrauen der Gesellschafter sind steuerlich nicht
anzuerkennen, wenn sie nicht von allen Gesellschaftern unterzeichnet sind, obwohl der
Gesellschaftsvertrag nur eine gemeinschaftliche Vertretung bestimmt. Die steuerliche
Anerkennung scheiterte aber nicht nur an solchen Formfehlern: Die Richter hatten auch
erhebliche Zweifel, ob die Arbeitsverhältnisse tatsächlich durchgeführt worden waren.
Aufwendungen für der GbR überlassene häusliche Arbeitszimmer der Gesellschafter sind in
voller Höhe als Werbungskosten abziehbar, wenn die Zahlungen der GbR zu Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung führen. Das setzt aber voraus, dass das jeweilige Arbeitszimmer
objektiv nachvollziehbar überwiegend im betrieblichen Interesse der GbR genutzt wird.
Im Streitfall kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die GbR kein eigenes über das
Gesellschaftsverhältnis hinausgehendes Interesse an der Nutzung der häuslichen
Arbeitszimmer hatte. Daher waren die Zahlungen der GbR nur im Rahmen der Gewinnverteilung
zu berücksichtigen. Die Gesellschafter konnten also für die häuslichen Arbeitszimmer keine
Aufwendungen gewinnmindernd abziehen. Die häuslichen Arbeitszimmer waren nämlich jeweils
nicht der Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2007)
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