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Häusliches Arbeitszimmer: Wie werden die Kosten jetzt behandelt?
Für häusliche Arbeitszimmer und deren Ausstattung gilt ab 2007: Die Kosten sind nur noch
dann als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar, wenn sich dort der Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung befindet. Das Bundesfinanzministerium
hat seinen Erlass zur einkommensteuerlichen Behandlung der Kosten eines häuslichen
Arbeitszimmers wegen der neuen Rechtslage überarbeitet. Wir haben die Kernaussagen für
Sie zusammengefasst.
- Ein
häusliches
Arbeitszimmer ist
unter
folgender
Voraussetzung Ihr
Tätigkeitsmittelpunkt: Sie
nehmen
dort
diejenigen
Handlungen vor
und
erbringen
Leistungen, die für
Ihre
betriebliche oder
berufliche
Tätigkeit
wesentlich
und
prägend
sind.
Ausschlaggebend
sind
letztlich
der
inhaltliche,
qualitative
Schwerpunkt Ihrer
Tätigkeit
und das
Gesamtbild der
Verhältnisse. Der
zeitliche
Umfang
der
Nutzung
des
häuslichen
Arbeitszimmers ist
nur ein
Indiz:
Überwiegt
die
außerhäusliche
Tätigkeit
zeitlich,
schließt
das einen
unbeschränkten
Abzug der
Kosten
nicht von
vornherein aus.
- Üben Sie
eine
betriebliche oder
berufliche
Tätigkeit
aus, die
Sie in
qualitativer Hinsicht
gleichwertig sowohl
im
häuslichen
Arbeitszimmer als
auch am
außerhäuslichen
Arbeitsort
erbringen? Dann
liegt der
Mittelpunkt Ihrer
gesamten
beruflichen und
betrieblichen
Betätigung im
häuslichen
Arbeitszimmer,
wenn Sie
dort mehr
als die
Hälfte der
Arbeitszeit
tätig
werden.
- Üben Sie
mehrere
betriebliche und
berufliche
Tätigkeiten
nebeneinander
aus?
Dann soll
die
jeweilige
Betätigung nicht
einzeln
betrachtet, sondern
alle
Tätigkeiten sollen in
ihrer
Gesamtheit erfasst
werden.
- Nicht
unter die
Abzugsbeschränkung fallen
Betriebs-,
Lager-
oder
Ausstellungsräume, selbst
wenn sie
an die
Wohnung
angrenzen.
- Die
Kosten
eines
außerhäuslichen
Arbeitszimmers
fallen
ebenfalls
nicht unter
die
Abzugsbeschränkung; das
kann auch
ein Raum
im Keller
oder
Dachgeschoss
eines
Mehrfamilienhauses
sein, der
nicht zur
Privatwohnung des
Steuerzahlers
gehört.
- Die
Kosten für
Arbeitsmittel (z.B.
PC)
zählen
nicht zu
den
Kosten
des
häuslichen
Arbeitszimmers.
Sie fallen
nicht unter
die
Abzugsbeschränkung und
sind (ggf.
über die
AfA) als
Betriebsausgaben/Werbungskosten
zu
berücksichtigen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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