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Häusliches Arbeitszimmer: Wie werden die Kosten jetzt behandelt?

Für häusliche Arbeitszimmer und deren Ausstattung gilt ab 2007: Die Kosten sind nur noch dann als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar, wenn sich dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung befindet. Das Bundesfinanzministerium hat seinen Erlass zur einkommensteuerlichen Behandlung der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers wegen der neuen Rechtslage überarbeitet. Wir haben die Kernaussagen für Sie zusammengefasst.

  • Ein häusliches Arbeitszimmer ist unter folgender Voraussetzung Ihr Tätigkeitsmittelpunkt: Sie nehmen dort diejenigen Handlungen vor und erbringen Leistungen, die für Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Ausschlaggebend sind letztlich der inhaltliche, qualitative Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit und das Gesamtbild der Verhältnisse. Der zeitliche Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers ist nur ein Indiz: Überwiegt die außerhäusliche Tätigkeit zeitlich, schließt das einen unbeschränkten Abzug der Kosten nicht von vornherein aus.
  • Üben Sie eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit aus, die Sie in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch am außerhäuslichen Arbeitsort erbringen? Dann liegt der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer, wenn Sie dort mehr als die Hälfte der Arbeitszeit tätig werden.
  • Üben Sie mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus? Dann soll die jeweilige Betätigung nicht einzeln betrachtet, sondern alle Tätigkeiten sollen in ihrer Gesamtheit erfasst werden.
  • Nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen Betriebs-, Lager- oder Ausstellungsräume, selbst wenn sie an die Wohnung angrenzen.
  • Die Kosten eines außerhäuslichen Arbeitszimmers fallen ebenfalls nicht unter die Abzugsbeschränkung; das kann auch ein Raum im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses sein, der nicht zur Privatwohnung des Steuerzahlers gehört.
  • Die Kosten für Arbeitsmittel (z.B. PC) zählen nicht zu den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers. Sie fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung und sind (ggf. über die AfA) als Betriebsausgaben/Werbungskosten zu berücksichtigen.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2007)

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