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"400-EUR-Jobs": Abfindungen und Beiträge zur betrieblichen
Altersversorgung
Für geringfügig Beschäftigte werden regelmäßig 30 % Pauschalabgaben bezogen auf das
Arbeitsentgelt an die Bundesknappschaft abgeführt. In diesen 30 % ist ein einheitlicher
Pauschsteuersatz von 2 % enthalten. Die Finanzverwaltung hat festgelegt, wie das nicht
sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt geringfügig Beschäftigter steuerlich zu
behandeln ist:
Sozialversicherungsrechtlich gehören Abfindungen nicht zum Arbeitsentgelt. Folge: Hierfür
sind keine Pauschalabgaben an die Bundesknappschaft zu zahlen. Der Lohnsteuerabzug
für eine steuerpflichtige Abfindung ist nach den Merkmalen der vom Beschäftigten
vorzulegenden Lohnsteuerkarte bzw. nach der Steuerklasse VI vorzunehmen.
Steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers zugunsten eines geringfügig Beschäftigten für eine
Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind bis zu 2.520 EUR
sozialversicherungsfrei. Folge: Auch hierfür sind keine Pauschalabgaben zu zahlen. Sofern
für Neuzusagen ab 2005 auch der zusätzliche Erhöhungsbetrag von 1.800 EUR
beansprucht wird, handelt es sich um sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Für
dieses Entgelt sind die Pauschalabgaben in Höhe von 30 % (also inklusive Steueranteil) zu
entrichten.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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