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Architekt: Herstellung schlüsselfertiger Bauten als gewerbliche Tätigkeit
Ein Architekt erzielt mit seiner Arbeit grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die
nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Anders sieht die Sache aber aus, wenn ein als
Architekt tätiger Diplom-Ingenieur fertige Verwaltungsgebäude, Lager und
Produktionsstätten gegen ein Pauschalentgelt für einen Auftraggeber herstellt.
Diese Tätigkeit ähnelt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht mehr der typischen
Berufstätigkeit eines Architekten, sondern der eines Bauunternehmers und ist daher
gewerblich. Eine Aufteilung in eine gewerbliche (Bauunternehmer) und eine freiberufliche
(Architekt) Tätigkeit ist nicht möglich, wenn gegenüber dem Auftraggeber ein einheitlicher
Leistungserfolg geschuldet wird. Das hatte im Streitfall zur Folge, dass der erzielte Gewinn
nicht nur der Einkommensteuer, sondern auch der Gewerbesteuer unterlag.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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