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Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch bei Geheimnisträgern
Viele Arbeitnehmer dürfen ein Firmenfahrzeug ihres Arbeitgebers auch für Privatfahrten
und/oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Der monatliche steuer-
und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil wird hierbei meistens nach der sog. 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung ermittelt. Alternativ kann der auf die Privatfahrten und die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallende Teil der gesamten Kfz-Kosten
angesetzt werden. Dann müssen die durch das Kfz entstehenden Kosten durch Belege und
das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Die Fahrtenbuchaufzeichnungen müssen hinsichtlich der geschäftlichen Reisen Angaben
enthalten, anhand derer sich die berufliche Veranlassung der Fahrten plausibel
nachvollziehen und ggf. auch nachprüfen lässt. Daher sind im Fahrtenbuch neben dem
Datum und den Fahrtzielen auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner
bzw. der konkrete Gegenstand der betrieblichen Verrichtung (z.B. der Besuch einer
bestimmten beruflichen Einrichtung) aufzuführen.
Im Streitfall hatte ein angestellter Wirtschaftsprüfer Fahrtenbücher geführt, die das
Finanzamt nicht anerkannte. Sie enthielten in der Spalte "Reiseroute und Ziel" nur
allgemeine Angaben. Dabei wurden Ortsnamen oder Kfz-Kennzeichen verwendet, die keine
Rückschlüsse auf die Veranlassung der einzelnen Fahrten zuließen. Außerdem fehlten in
den Fahrtenbüchern Eintragungen bezüglich der Geschäftspartner oder Mandanten, die der
Wirtschaftsprüfer aufgesucht hatte. Die in den Fahrtenbüchern vorgesehene Spalte
"Besuchte Personen, Firmen, Behörden" war überwiegend leer. Kürzel waren auch nicht
vorhanden, die aus sich heraus verständlich gewesen bzw. auf einem dem Fahrtenbuch
beigefügten Erläuterungsblatt näher aufgeschlüsselt worden wären.
Der Wirtschaftsprüfer ist vor dem Finanzgericht Hamburg gescheitert: Auch die berufliche
Verschwiegenheitspflicht eines Wirtschaftsprüfers führt nicht dazu, dass die Anforderungen
an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu reduzieren sind. Folglich wurde die
Bruttolistenpreisregelung angewendet. Im Übrigen dürfen berufliche Reisen, die sich über
mehrere Tage erstrecken, nach Meinung der Richter nicht zu einem Eintrag
zusammengefasst werden. Sie erwarten für jeden einzelnen Reisetag, dass der Fahrer den
jeweiligen aufgesuchten Geschäftspartner angibt und den erreichten Kilometerstand
aufzeichnet.
Hinweis: In einem anderen Fall hat der Bundesfinanzhof das Argument der
Verschwiegenheitspflicht bei einem selbständig tätigen Rechtsanwalt ebenfalls nicht gelten
lassen. Der Anwalt hatte vorgetragen, aus Gründen seiner Verschwiegenheitspflicht kein
Fahrtenbuch geführt zu haben. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass der Wert der
Privatnutzung auch in diesem Fall zwingend nach der 1%-Regelung zu ermitteln ist.
Außerdem ist für bereits abgeschriebene Pkw keine Ausnahme vorgesehen.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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