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Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch bei Geheimnisträgern

Viele Arbeitnehmer dürfen ein Firmenfahrzeug ihres Arbeitgebers auch für Privatfahrten und/oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Der monatliche steuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil wird hierbei meistens nach der sog. 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung ermittelt. Alternativ kann der auf die Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallende Teil der gesamten Kfz-Kosten angesetzt werden. Dann müssen die durch das Kfz entstehenden Kosten durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Die Fahrtenbuchaufzeichnungen müssen hinsichtlich der geschäftlichen Reisen Angaben enthalten, anhand derer sich die berufliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und ggf. auch nachprüfen lässt. Daher sind im Fahrtenbuch neben dem Datum und den Fahrtzielen auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. der konkrete Gegenstand der betrieblichen Verrichtung (z.B. der Besuch einer bestimmten beruflichen Einrichtung) aufzuführen.

Im Streitfall hatte ein angestellter Wirtschaftsprüfer Fahrtenbücher geführt, die das Finanzamt nicht anerkannte. Sie enthielten in der Spalte "Reiseroute und Ziel" nur allgemeine Angaben. Dabei wurden Ortsnamen oder Kfz-Kennzeichen verwendet, die keine Rückschlüsse auf die Veranlassung der einzelnen Fahrten zuließen. Außerdem fehlten in den Fahrtenbüchern Eintragungen bezüglich der Geschäftspartner oder Mandanten, die der Wirtschaftsprüfer aufgesucht hatte. Die in den Fahrtenbüchern vorgesehene Spalte "Besuchte Personen, Firmen, Behörden" war überwiegend leer. Kürzel waren auch nicht vorhanden, die aus sich heraus verständlich gewesen bzw. auf einem dem Fahrtenbuch beigefügten Erläuterungsblatt näher aufgeschlüsselt worden wären.

Der Wirtschaftsprüfer ist vor dem Finanzgericht Hamburg gescheitert: Auch die berufliche Verschwiegenheitspflicht eines Wirtschaftsprüfers führt nicht dazu, dass die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu reduzieren sind. Folglich wurde die Bruttolistenpreisregelung angewendet. Im Übrigen dürfen berufliche Reisen, die sich über mehrere Tage erstrecken, nach Meinung der Richter nicht zu einem Eintrag zusammengefasst werden. Sie erwarten für jeden einzelnen Reisetag, dass der Fahrer den jeweiligen aufgesuchten Geschäftspartner angibt und den erreichten Kilometerstand aufzeichnet.

Hinweis: In einem anderen Fall hat der Bundesfinanzhof das Argument der Verschwiegenheitspflicht bei einem selbständig tätigen Rechtsanwalt ebenfalls nicht gelten lassen. Der Anwalt hatte vorgetragen, aus Gründen seiner Verschwiegenheitspflicht kein Fahrtenbuch geführt zu haben. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass der Wert der Privatnutzung auch in diesem Fall zwingend nach der 1%-Regelung zu ermitteln ist. Außerdem ist für bereits abgeschriebene Pkw keine Ausnahme vorgesehen.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2007)

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