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Sachbezüge: Bewertungswahlrecht bei Arbeitgeberrabatten?

So mancher Arbeitnehmer erhält verbilligt Waren (z.B. einen Jahreswagen), die sein Arbeitgeber herstellt oder vertreibt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte entschieden, dass der Arbeitnehmer für die Berechnung des geldwerten Vorteils zwischen zwei Methoden wählen kann:

  • Die Höhe des geldwerten Vorteils kann nach den Grundsätzen der Einzelbewertung von Sachbezügen (ortsüblicher Endpreis am Abgabeort abzüglich üblicher Preisnachlässe abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers) oder
  • unter Berücksichtigung des Rabattfreibetrags (96 % des Angebotspreises abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers abzüglich Rabatt-Freibetrag von 1.080 EUR jährlich)

ermittelt werden. Dieses Wahlrecht sollte jedenfalls für das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren gelten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Das bedeutet: Die Finanzämter wenden das BFH-Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an. Laut BMF ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut und der seinerzeitigen Gesetzesbegründung eindeutig, dass der Rabattfreibetrag eine Spezialregelung gegenüber der Einzelbewertung von Sachbezügen darstellt. Diese Spezialregelung ist auch dann anzuwenden, wenn sie im Einzelfall wegen zu berücksichtigender hoher üblicher Preisnachlässe bei der Einzelbewertung (in dem vom BFH positiv entschiedenen Streitfall 10 %) zu einer ungünstigeren Besteuerung führt.

Beispiel: Ein Aufzughersteller gewährt seinen Kunden durchschnittlich 10 % Preisnachlass auf den Listenpreis. Die eigenen Arbeitnehmer und die Arbeitnehmer der mit dem Herstellerunternehmen konzernrechtlich verbundenen (rechtlich selbständigen) Verwaltungsfirma erhalten einen Preisnachlass von 20 %. Je ein Arbeitnehmer des Herstellerunternehmens und der Verwaltungsfirma kaufen verbilligt einen Aufzug mit einem Listenpreis (Angebotspreis) von 60.000 EUR.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist für den Arbeitnehmer des Herstellerunternehmens zwingend die Rabattregelung anzuwenden, weil die Aufzugherstellung zur Produktpalette seines Arbeitgebers gehört. Ermittlung des geldwerten Vorteils:

Angebotspreis 60.000 EUR
Bewertungsabschlag von 4 % 2.400 EUR
Rabattfreibetrag 1.080 EUR
Vergleichswert 56.520 EUR
vom Arbeitnehmer gezahlt 48.000 EUR
steuerpflichtiger Arbeitslohn 8.520 EUR

Beim Arbeitnehmer der Verwaltungsfirma ist der geldwerte Vorteil auf der Basis des ortsüblichen Endpreises am Abgabeort zu ermitteln:

ortsüblicher Endpreis 54.000 EUR
Bewertungsabschlag von 4 % 2.160 EUR
Vergleichswert 51.840 EUR
vom Arbeitnehmer gezahlt 48.000 EUR
steuerpflichtiger Arbeitslohn 3.840 EUR
Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2007)

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