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Sachbezüge: Bewertungswahlrecht bei Arbeitgeberrabatten?
So mancher Arbeitnehmer erhält verbilligt Waren (z.B. einen Jahreswagen), die sein
Arbeitgeber herstellt oder vertreibt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte entschieden, dass der
Arbeitnehmer für die Berechnung des geldwerten Vorteils zwischen zwei Methoden wählen
kann:
- Die Höhe
des
geldwerten Vorteils
kann nach
den
Grundsätzen der
Einzelbewertung
von
Sachbezügen
(ortsüblicher
Endpreis
am
Abgabeort
abzüglich
üblicher
Preisnachlässe
abzüglich
Zuzahlung des
Arbeitnehmers)
oder
- unter
Berücksichtigung
des
Rabattfreibetrags
(96 % des
Angebotspreises
abzüglich
Zuzahlung des
Arbeitnehmers
abzüglich
Rabatt-Freibetrag
von 1.080
EUR
jährlich)
ermittelt werden. Dieses Wahlrecht sollte jedenfalls für das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren gelten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem
Nichtanwendungserlass reagiert. Das bedeutet: Die Finanzämter wenden das BFH-Urteil
über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an. Laut BMF ergibt sich aus dem
Gesetzeswortlaut und der seinerzeitigen Gesetzesbegründung eindeutig, dass der
Rabattfreibetrag eine Spezialregelung gegenüber der Einzelbewertung von Sachbezügen
darstellt. Diese Spezialregelung ist auch dann anzuwenden, wenn sie im Einzelfall wegen zu
berücksichtigender hoher üblicher Preisnachlässe bei der Einzelbewertung (in dem vom
BFH positiv entschiedenen Streitfall 10 %) zu einer ungünstigeren Besteuerung führt.
Beispiel: Ein Aufzughersteller gewährt seinen Kunden durchschnittlich 10 % Preisnachlass
auf den Listenpreis. Die eigenen Arbeitnehmer und die Arbeitnehmer der mit dem
Herstellerunternehmen konzernrechtlich verbundenen (rechtlich selbständigen)
Verwaltungsfirma erhalten einen Preisnachlass von 20 %. Je ein Arbeitnehmer des
Herstellerunternehmens und der Verwaltungsfirma kaufen verbilligt einen Aufzug mit einem
Listenpreis (Angebotspreis) von 60.000 EUR.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist für den Arbeitnehmer des Herstellerunternehmens
zwingend die Rabattregelung anzuwenden, weil die Aufzugherstellung zur Produktpalette
seines Arbeitgebers gehört. Ermittlung des geldwerten Vorteils:
Angebotspreis |
60.000 EUR |
Bewertungsabschlag von 4 % |
2.400 EUR |
Rabattfreibetrag |
1.080 EUR |
Vergleichswert |
56.520 EUR |
vom Arbeitnehmer gezahlt |
48.000 EUR |
steuerpflichtiger Arbeitslohn |
8.520 EUR |
Beim Arbeitnehmer der Verwaltungsfirma ist der geldwerte Vorteil auf der Basis des
ortsüblichen Endpreises am Abgabeort zu ermitteln:
ortsüblicher Endpreis |
54.000 EUR |
Bewertungsabschlag von 4 % |
2.160 EUR |
Vergleichswert |
51.840 EUR |
vom Arbeitnehmer gezahlt |
48.000 EUR |
steuerpflichtiger Arbeitslohn |
3.840 EUR |
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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