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Gesetzliche Rentenversicherung: Wenn der Arbeitgeber Beiträge zur freiwilligen Versicherung übernimmt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit einem Fall befasst, in dem der Arbeitgeber Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen hatte. Er hat entschieden, dass die Übernahme der Beiträge kein Arbeitslohn ist, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten Versorgungsbezüge angerechnet werden. Das Bundesfinanzministerium hat diese Entscheidung mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Es verweist auf die langjährige Rechtsprechung des BFH zu Zukunftssicherungsleistungen, die ein Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers leistet: Sie sind danach immer dann lohnsteuerpflichtig, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung ein eigener unentziehbarer Rechtsanspruch auf die späteren Versorgungsleistungen zusteht.

Der Fiskus will durch seinen Nichtanwendungserlass Steuersparmodelle vermeiden, die das BFH-Urteil möglicherweise eröffnet. Falls der BFH seine Rechtsprechung allerdings bestätigen sollte, wäre der Fiskus gezwungen, der Auffassung des Gerichts zu folgen. Dann könnte nur noch der Gesetzgeber unangemessene Gestaltungen unterbinden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2007)

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