[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]
Gesetzliche Rentenversicherung: Wenn der Arbeitgeber Beiträge zur
freiwilligen Versicherung übernimmt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit einem Fall befasst, in dem der Arbeitgeber
Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
übernommen hatte. Er hat entschieden, dass die Übernahme der Beiträge kein Arbeitslohn
ist, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten
Versorgungsbezüge angerechnet werden. Das Bundesfinanzministerium hat diese
Entscheidung mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Es verweist auf die langjährige
Rechtsprechung des BFH zu Zukunftssicherungsleistungen, die ein Arbeitgeber zugunsten
eines Arbeitnehmers leistet: Sie sind danach immer dann lohnsteuerpflichtig, wenn dem
Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung ein eigener unentziehbarer
Rechtsanspruch auf die späteren Versorgungsleistungen zusteht.
Der Fiskus will durch seinen Nichtanwendungserlass Steuersparmodelle vermeiden, die das
BFH-Urteil möglicherweise eröffnet. Falls der BFH seine Rechtsprechung allerdings
bestätigen sollte, wäre der Fiskus gezwungen, der Auffassung des Gerichts zu folgen. Dann
könnte nur noch der Gesetzgeber unangemessene Gestaltungen unterbinden.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]