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Fachausbildung zum Verkehrsflugzeugführer

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) lässt auch die im Rahmen der Fachausbildung zum Verkehrsflugzeugführer getätigten Aufwendungen zum Werbungskostenabzug zu. Das gilt sogar, wenn als notwendiges Durchgangsstudium auch die Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz erforderlich sind.

Das Finanzamt hatte die Werbungskosten des angehenden Piloten gekürzt, weil sein Arbeitgeber ihm (konkret) in Aussicht gestellt hatte, die Kosten in einem der folgenden Jahre steuerfrei zu erstatten. Laut FG rechtfertigt das noch keine entsprechende Kürzung der Werbungskosten. Das gilt jedenfalls, wenn der Arbeitgeber bis zum Zeitpunkt der Einkommensteuerfestsetzung durch das Finanzamt noch nichts steuerfrei erstattet hat. Soweit aber später - nach der Einkommensteuerfestsetzung durch das Finanzamt - eine solche steuerfreie Erstattung tatsächlich erfolgt und in diesem Kalenderjahr keine Saldierung mit gleichartigen Werbungskosten möglich ist, ist der Werbungskostenabzug für das Jahr, in dem der angehende Pilot die Kosten der Fachausbildung bezahlt hat, teilweise rückgängig zu machen. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Hinweis: Aufwendungen zum isolierten Erwerb einer Privatpilotenlizenz sind dagegen als Kosten der privaten Lebensführung steuerlich nicht abziehbar.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2007)

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