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Fachausbildung zum Verkehrsflugzeugführer
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) lässt auch die im Rahmen der Fachausbildung zum
Verkehrsflugzeugführer getätigten Aufwendungen zum Werbungskostenabzug zu. Das gilt
sogar, wenn als notwendiges Durchgangsstudium auch die Kenntnisse vermittelt werden,
die zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz erforderlich sind.
Das Finanzamt hatte die Werbungskosten des angehenden Piloten gekürzt, weil sein
Arbeitgeber ihm (konkret) in Aussicht gestellt hatte, die Kosten in einem der folgenden Jahre
steuerfrei zu erstatten. Laut FG rechtfertigt das noch keine entsprechende Kürzung der
Werbungskosten. Das gilt jedenfalls, wenn der Arbeitgeber bis zum Zeitpunkt der
Einkommensteuerfestsetzung durch das Finanzamt noch nichts steuerfrei erstattet hat.
Soweit aber später - nach der Einkommensteuerfestsetzung durch das Finanzamt - eine
solche steuerfreie Erstattung tatsächlich erfolgt und in diesem Kalenderjahr keine
Saldierung mit gleichartigen Werbungskosten möglich ist, ist der Werbungskostenabzug für
das Jahr, in dem der angehende Pilot die Kosten der Fachausbildung bezahlt hat, teilweise
rückgängig zu machen. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof
eingelegt.
Hinweis: Aufwendungen zum isolierten Erwerb einer Privatpilotenlizenz sind dagegen als
Kosten der privaten Lebensführung steuerlich nicht abziehbar.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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