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Leitende Angestellte: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit
Eine nicht beherrschende Gesellschafterin war gleichzeitig leitende Angestellte einer GmbH.
Sie bezog neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme
zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit. In Anlehnung an
seine Rechtsprechung zu Gesellschafter-Geschäftsführern hat der Bundesfinanzhof
entschieden:
Diese Zuschläge können als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen sein (was deren
Lohnsteuerfreiheit ausschließt). Allerdings kann diese unerwünschte Folge durch den
Nachweis widerlegt werden, dass die Vereinbarung auf betrieblichen Gründen beruht. Was
bei Gesellschafter-Geschäftsführern möglich ist, muss erst recht zugunsten leitender
Angestellter gelten, die am arbeitgebenden Unternehmen beteiligt sind.
Der Fiskus erkennt die Zahlung solcher Zuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer nur
ausnahmsweise an: Entsprechende Vereinbarungen müssen im Einzelfall auch mit
vergleichbaren gesellschaftsfremden Arbeitnehmern getroffen werden. Das gilt beim
betriebsinternen Fremdvergleich als Indiz dafür, dass die Vereinbarung in dem betreffenden
Unternehmen betriebliche Gründe hat. Für die Vergleichbarkeit wird darauf abgestellt, dass
die gesellschaftsfremden Arbeitnehmer
- eine mit
dem
Geschäftsführer
vergleichbare
Leitungsfunktion
haben
und
- eine
Vergütung
erhalten,
die sich in
derselben
Größenordnung
bewegt
wie die
Gesamtbezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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