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Leitende Angestellte: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Eine nicht beherrschende Gesellschafterin war gleichzeitig leitende Angestellte einer GmbH. Sie bezog neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit. In Anlehnung an seine Rechtsprechung zu Gesellschafter-Geschäftsführern hat der Bundesfinanzhof entschieden:

Diese Zuschläge können als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen sein (was deren Lohnsteuerfreiheit ausschließt). Allerdings kann diese unerwünschte Folge durch den Nachweis widerlegt werden, dass die Vereinbarung auf betrieblichen Gründen beruht. Was bei Gesellschafter-Geschäftsführern möglich ist, muss erst recht zugunsten leitender Angestellter gelten, die am arbeitgebenden Unternehmen beteiligt sind.

Der Fiskus erkennt die Zahlung solcher Zuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer nur ausnahmsweise an: Entsprechende Vereinbarungen müssen im Einzelfall auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Arbeitnehmern getroffen werden. Das gilt beim betriebsinternen Fremdvergleich als Indiz dafür, dass die Vereinbarung in dem betreffenden Unternehmen betriebliche Gründe hat. Für die Vergleichbarkeit wird darauf abgestellt, dass die gesellschaftsfremden Arbeitnehmer

  • eine mit dem Geschäftsführer vergleichbare Leitungsfunktion haben und
  • eine Vergütung erhalten, die sich in derselben Größenordnung bewegt wie die Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2007)

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