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Bewirtungskosten: Werbungskostenabzug kann bei variablem Gehalt
möglich sein
Wenn ein Arbeitnehmer anlässlich persönlicher Ereignisse (Geburtstag, Beförderung,
Jubiläum usw.) Gäste bewirtet, ist ein Werbungskostenabzug nicht von vornherein
ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Anlass einer Feier zwar für ein
erhebliches Indiz, nicht aber für das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung, ob
Bewirtungskosten abziehbar sind. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses
kann sich die berufliche Veranlassung der Kosten aufgrund einer Gesamtwürdigung aus den
übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben.
Geklagt hatte ein angestellter Geschäftsführer, der neben einem festen Gehalt eine
Tantieme bezog, die etwa zwei Drittel seiner gesamten Bezüge ausmachte. Zum 25-jährigen
Dienstjubiläum veranstaltete er ein Gartenfest ausschließlich für seine Mitarbeiter, nachdem
sein Arbeitgeber zuvor eine eigene Jubiläumsfeier allein mit Gästen von außerhalb
durchgeführt hatte. Der BFH hat die für das Gartenfest angefallenen Bewirtungskosten
aufgrund der variablen Bezüge des Geschäftsführers als Werbungskosten anerkannt.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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