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Bewirtungskosten: Werbungskostenabzug kann bei variablem Gehalt möglich sein

Wenn ein Arbeitnehmer anlässlich persönlicher Ereignisse (Geburtstag, Beförderung, Jubiläum usw.) Gäste bewirtet, ist ein Werbungskostenabzug nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Anlass einer Feier zwar für ein erhebliches Indiz, nicht aber für das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung, ob Bewirtungskosten abziehbar sind. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich die berufliche Veranlassung der Kosten aufgrund einer Gesamtwürdigung aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben.

Geklagt hatte ein angestellter Geschäftsführer, der neben einem festen Gehalt eine Tantieme bezog, die etwa zwei Drittel seiner gesamten Bezüge ausmachte. Zum 25-jährigen Dienstjubiläum veranstaltete er ein Gartenfest ausschließlich für seine Mitarbeiter, nachdem sein Arbeitgeber zuvor eine eigene Jubiläumsfeier allein mit Gästen von außerhalb durchgeführt hatte. Der BFH hat die für das Gartenfest angefallenen Bewirtungskosten aufgrund der variablen Bezüge des Geschäftsführers als Werbungskosten anerkannt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2007)

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