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Verkehrsgünstigere Strecke bei Berechnung der Entfernungspauschale
Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt das Finanzamt ab 2007
eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR je vollen Entfernungskilometer erst ab dem 21.
Entfernungskilometer wie Werbungskosten. Daran ändern auch die zurzeit beim
Bundesverfassungsgericht und beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren nichts.
Um die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bestimmen, können Sie eine
andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde legen, wenn sie offensichtlich
verkehrsgünstiger ist. Im Streitfall betrug die kürzeste Straßenverbindung nach den
Ermittlungen des Finanzamts 67 km bei einer Fahrzeit von 52 Minuten. Der betroffene
Arbeitnehmer hatte selbst auch Routenplanerangaben vorgelegt, nach denen die Fahrzeit
für die von ihm zurückgelegten 104 km 88 Minuten betrug. Er hatte außerdem angeführt,
dass sich durch die Sperrung einer Ortsdurchfahrt und der damit verbundenen Umleitung
bei der vom Finanzamt zugrunde gelegten Strecke eine Fahrzeitverlängerung von 30
Minuten (auf dann 82 Minuten) ergeben hätte. Allerdings hätte die von ihm gewählte Strecke
trotzdem immer noch nicht zu einer Fahrzeitersparnis geführt.
Eine Zeitersparnis von 20 bis 30 Minuten ist nach Ansicht des Finanzgerichts Hessens
mindestens erforderlich, um von einer offensichtlich verkehrsgünstigeren Strecke ausgehen
zu können. Also war im Streitfall für die Berechnung der Entfernungspauschale die kürzeste
Straßenverbindung von 67 km maßgebend.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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