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Kapitaleinkünfte: Pauschale Vermögensverwaltergebühr als Werbungskosten

Ein Steuerzahler hatte eine Vermögensverwaltungsgesellschaft beauftragt, die Verwaltung seiner Vermögenswerte in seinem Namen und auf seine Rechnung durchzuführen. Die Gesellschaft war befugt,

  • in jeder Weise über die Vermögenswerte zu verfügen,
  • Käufe oder Verkäufe vorzunehmen,
  • Wertpapiere umzutauschen oder zu konvertieren,
  • Bezugsrechte auszuüben, zu verkaufen oder zu kaufen,
  • Devisen anzuschaffen oder zu verkaufen sowie
  • alle übrigen Maßnahmen auszuführen, die bei der Verwaltung der Vermögenswerte zweckmäßig und sinnvoll erschienen.

Die Gesellschaft durfte außerdem Termin- und Optionsgeschäfte an in- und ausländischen Terminbörsen sowie Optionsscheingeschäfte tätigen, denen Wertpapiere, Devisen oder Indizes als Basiswert zugrunde lagen. Sie erhielt am Halbjahresende für ihre Leistungen eine pauschale Verwaltungsvergütung von 0,75 % bezogen auf den jeweiligen Vermögenswert. Das Finanzamt wollte die pauschale Verwaltungsgebühr nur zu 75 % als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigen. Im Übrigen wollte es die Gebühr den privaten Veräußerungsgeschäften zuordnen, wo sie sich steuerlich teilweise nicht ausgewirkt hätte.

Erfreulicherweise hat das Finanzgericht Düsseldorf die gesamte pauschale Verwaltungsvergütung zum Werbungskostenabzug bei den Kapitaleinkünften zugelassen. Nach Ansicht der Richter fehlen die erforderlichen zuverlässigen Abgrenzungsmerkmale, um den auf die privaten Veräußerungsgeschäfte entfallenden Anteil eindeutig zu bestimmen. Im Zweifel also zugunsten des Steuerzahlers, was leider viel zu selten passiert!

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2007)

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