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Kapitaleinkünfte: Pauschale Vermögensverwaltergebühr als
Werbungskosten
Ein Steuerzahler hatte eine Vermögensverwaltungsgesellschaft beauftragt, die Verwaltung
seiner Vermögenswerte in seinem Namen und auf seine Rechnung durchzuführen. Die
Gesellschaft war befugt,
- in jeder
Weise
über die
Vermögenswerte
zu
verfügen,
- Käufe
oder
Verkäufe
vorzunehmen,
- Wertpapiere
umzutauschen oder
zu
konvertieren,
- Bezugsrechte
auszuüben, zu
verkaufen
oder zu
kaufen,
- Devisen
anzuschaffen oder
zu
verkaufen
sowie
- alle
übrigen
Maßnahmen
auszuführen, die bei
der
Verwaltung der
Vermögenswerte
zweckmäßig und
sinnvoll
erschienen.
Die Gesellschaft durfte außerdem Termin- und Optionsgeschäfte an in- und ausländischen
Terminbörsen sowie Optionsscheingeschäfte tätigen, denen Wertpapiere, Devisen oder
Indizes als Basiswert zugrunde lagen. Sie erhielt am Halbjahresende für ihre Leistungen
eine pauschale Verwaltungsvergütung von 0,75 % bezogen auf den jeweiligen
Vermögenswert. Das Finanzamt wollte die pauschale Verwaltungsgebühr nur zu 75 % als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigen. Im Übrigen
wollte es die Gebühr den privaten Veräußerungsgeschäften zuordnen, wo sie sich steuerlich
teilweise nicht ausgewirkt hätte.
Erfreulicherweise hat das Finanzgericht Düsseldorf die gesamte pauschale
Verwaltungsvergütung zum Werbungskostenabzug bei den Kapitaleinkünften zugelassen.
Nach Ansicht der Richter fehlen die erforderlichen zuverlässigen Abgrenzungsmerkmale,
um den auf die privaten Veräußerungsgeschäfte entfallenden Anteil eindeutig zu
bestimmen. Im Zweifel also zugunsten des Steuerzahlers, was leider viel zu selten passiert!
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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