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Leasingfahrzeuge: Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/Praxis
Die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist regelmäßig
monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderaustattungen
anzusetzen. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung
und Betrieb bzw. Praxis sind in diesem Fall mit 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden
Entfernungskilometer zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:
Unabhängig von den seit Jahresbeginn geltenden Änderungen bei der
Entfernungspauschale gelten die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb oder Praxis im
Rahmen der Ermittlung des Umfangs der betrieblichen Nutzung als "betrieblich".
Das Finanzgericht Köln hat jetzt entschieden, dass diese Grundsätze auch auf
Leasingfahrzeuge anzuwenden sind, obwohl diese - wegen des Leasings - nicht zum
Betriebsvermögen des Unternehmers/Freiberuflers gehören.
Hinweise: Bei einer betrieblichen Nutzung des Kfz bis zu 50 % ist die private Kfz-Nutzung
mit den darauf entfallenden Kosten anzusetzen. Entsprechendes gilt für die nicht
abziehbaren Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bzw. Praxis.
Auch bei Leasingfahrzeugen gibt es übrigens die Alternative, die tatsächlichen Kosten
anzusetzen, wenn ein ordnungemäßes Fahrtenbuch geführt wird.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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