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Leasingfahrzeuge: Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/Praxis

Die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist regelmäßig monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderaustattungen anzusetzen. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bzw. Praxis sind in diesem Fall mit 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten: Unabhängig von den seit Jahresbeginn geltenden Änderungen bei der Entfernungspauschale gelten die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb oder Praxis im Rahmen der Ermittlung des Umfangs der betrieblichen Nutzung als "betrieblich".

Das Finanzgericht Köln hat jetzt entschieden, dass diese Grundsätze auch auf Leasingfahrzeuge anzuwenden sind, obwohl diese - wegen des Leasings - nicht zum Betriebsvermögen des Unternehmers/Freiberuflers gehören.

Hinweise: Bei einer betrieblichen Nutzung des Kfz bis zu 50 % ist die private Kfz-Nutzung mit den darauf entfallenden Kosten anzusetzen. Entsprechendes gilt für die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bzw. Praxis.

Auch bei Leasingfahrzeugen gibt es übrigens die Alternative, die tatsächlichen Kosten anzusetzen, wenn ein ordnungemäßes Fahrtenbuch geführt wird.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2007)

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