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Aufwand für den Erwerb des Anwartschaftsrechts auf Nacherbschaft
Schuldzinsen und andere Kreditkosten, die jemand aufwendet, um das Anwartschaftsrecht
eines (Mit-)Nacherben auf die Nacherbschaft zu erwerben, können in der Regel nicht mit
einer bestimmten Einkunftsart in Verbindung gebracht werden, bevor der Nacherbfall
eingetreten ist. Sie sind daher laut Bundesfinanzhof (BFH) weder als Betriebsausgaben
noch als Werbungskosten abziehbar.
Beispiel: Der Vater bestimmt in seinem Testament, dass sein Vermögen im Todesfall auf die
Mutter als Vorerbin übergeht. Erst mit dem Tod der Mutter soll sein Vermögen auf die
beiden Kinder als Nacherben übergehen. Eines der Kinder erwirbt vorher den Anteil des
Geschwisterkindes an dem Anwartschaftsrecht auf Nacherbschaft.
Schuldzinsen zur Finanzierung der Kapitalzahlung an das Geschwisterkind sind folglich
steuerlich nicht abziehbar. Nach Ansicht des BFH ist in solchen Fällen regelmäßig nicht
absehbar, wann der Nacherbe Einkünfte aus dem Vermögen erzielen wird.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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