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Schulgeld: Leistungsentgelt oder Spende?
Eltern können 30 % des Entgelts, dass sie für den Besuch einer Ersatzschule oder
allgemein bildenden Ergänzungsschule ihres Kindes bezahlen, als Sonderausgaben
abziehen. Nicht abziehbar ist allerdings der Teil des Entgelts, der auf Betreuung,
Verpflegung und Beherbergung des Kindes entfällt. Dagegen sind Spenden an einen
eingetragenen Verein, der Träger einer gemeinnützigen Privatschule ist, bis zu 5 % des
Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehbar (geplant ist eine Erhöhung auf
20 % - das Gesetzgebungsverfahren ist aber noch nicht abgeschlossen). Damit ergibt sich
für Spenden in aller Regel ein höherer Abzugsbetrag.
Die Höchstgrenzen für den Abzug von Spenden als Sonderausgaben von bisher sollen auf
einheitlich 20 % erhöht werden. Ein zeitlich unbegrenzter Spendenvortrag soll die
Regelungen zum begrenzten Vor- und Rücktrag von Großspenden (ab 25.565 EUR)
ersetzen.
Ein Sonderausgabenabzug als Spenden scheidet aber für Schul- und
Internatsgeldzahlungen aus, die Eltern von Schülern für die Unterrichtung ihrer Kinder an
private Trägervereine zahlen. Solche Schulgeldzahlungen sind auch nicht teilweise als
Spende abziehbar, weil die Eltern eine Gegenleistung erhalten. Das einheitliche
Leistungsentgelt kann nicht in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufgeteilt
werden, weil es dafür keinen geeigneten Aufteilungsmaßstab gibt. Das gilt auch, wenn die
Schule bzw. das Internat ein sozial gestaffeltes Schulgeld oder ein Schulgeld aufgrund einer
Selbsteinschätzung der Eltern erhebt. Diese Beiträge berücksichtigt der Fiskus nämlich nur
mit 30 % des Entgelts für den Schulbesuch als Sonderausgaben.
Ausgehend von diesen Grundsätzen lehnt das Finanzgericht Hessen einen
Sonderausgabenabzug für Spenden auch dann ab, wenn der Schulträger gar kein
Schulgeld verlangt oder es so niedrig ansetzt, dass der normale Betrieb der Schule nur
durch Zuwendungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann. Auch
in diesem Fall handelt es sich nach Ansicht der Richter um ein Leistungsentgelt und nicht
um Spenden.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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