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Kindergeld: Freiwilliges soziales Jahr im Ausland
Für ein volljähriges Kind unter 25 Jahren haben die Eltern auch dann Anspruch auf
Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn es ein freiwilliges
soziales Jahr leistet und seine eigenen Einkünfte und Bezüge 7.680 EUR
(Jahresgrenzbetrag) nicht übersteigen.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat hierzu entschieden, dass ein soziales Jahr auch im
Ausland geleistet werden kann. Allerdings muss der Träger eines solchen freiwilligen Jahres
seinen Sitz in Deutschland haben oder - sofern er seinen Sitz im Ausland hat - durch eine
deutsche Landesbehörde als Träger eines solchen Jahres zugelassen worden sein.
Außerdem muss ein freiwilliges soziales Jahr im Ausland von einer zentralen Stelle eines
anerkannten Trägers pädagogisch begleitet werden.
Ausgehend von diesen Grundsätzen werteten die Richter die Teilnahme an dem Programm
"Live and Work in Australia" nicht als begünstigtes freiwilliges soziales Jahr.
Ausschlaggebend war, dass der Träger seinen Sitz in Großbritannien hatte und nicht von
einer deutschen Landesbehörde als Träger eines sozialen Jahres im Ausland zugelassen
worden war. Außerdem wurde die Tochter des Klägers während ihres Auslandsaufenthalts
in einem Mädcheninternat in Australien nicht von einer zentralen Stelle eines anerkannten
Trägers pädagogisch begleitet. Der Vater hat gegen das Urteil Revision beim
Bundesfinanzhof eingelegt.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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