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Wirtschaftliches Eigentum bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

Nicht selten werden Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichtet (z.B. von Kindern auf einem Grundstück der Eltern) und anschließend vom Hersteller betrieblich genutzt.

Das Finanzgericht Köln hat zu den steuerlichen Konsequenzen auf Folgendes hingewiesen: Ein auf fremdem Grund und Boden errichtetes Gebäude (nur das Gebäude, nicht der Grund und Boden) kann als Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen des herstellenden Steuerzahlers gehören. Das setzt allerdings voraus, dass die Befugnis zur Nutzung des Gebäudes gegenüber dem Grundstückseigentümer vollständig und in etwa für die gesamte Dauer der mit den Baumaßnahmen geschaffenen Nutzungsmöglichkeit besteht. Die Abschreibung des Wirtschaftsguts "Bauten auf fremdem Grund und Boden" richtet sich im Regelfall nach den für Gebäude geltenden Abschreibungsregelungen.

Hinweis: Die Betroffenen hatten in diesem Fall einen Entschädigungsanspruch, den der Grundstückseigentümer nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses hätte zahlen müssen, stark eingeschränkt. Auch das steht der Annahme wirtschaftlichen Eigentums beim das Gebäude errichtenden Steuerzahler nach Ansicht der Richter nicht entgegen. Voraussetzung: Aufgrund einseitiger Vertragsverlängerungsoptionen zugunsten des Steuerzahlers und intakter Familienbeziehungen der Vertragsparteien kann davon ausgegangen werden, dass ein solcher Anspruch aller Voraussicht nach nicht entstehen wird.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2007)

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