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Wirtschaftliches Eigentum bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
Nicht selten werden Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichtet (z.B. von Kindern auf
einem Grundstück der Eltern) und anschließend vom Hersteller betrieblich genutzt.
Das Finanzgericht Köln hat zu den steuerlichen Konsequenzen auf Folgendes hingewiesen:
Ein auf fremdem Grund und Boden errichtetes Gebäude (nur das Gebäude, nicht der Grund
und Boden) kann als Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen des herstellenden
Steuerzahlers gehören. Das setzt allerdings voraus, dass die Befugnis zur Nutzung des
Gebäudes gegenüber dem Grundstückseigentümer vollständig und in etwa für die gesamte
Dauer der mit den Baumaßnahmen geschaffenen Nutzungsmöglichkeit besteht. Die
Abschreibung des Wirtschaftsguts "Bauten auf fremdem Grund und Boden" richtet sich im
Regelfall nach den für Gebäude geltenden Abschreibungsregelungen.
Hinweis: Die Betroffenen hatten in diesem Fall einen Entschädigungsanspruch, den der
Grundstückseigentümer nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei
Beendigung des Nutzungsverhältnisses hätte zahlen müssen, stark eingeschränkt. Auch
das steht der Annahme wirtschaftlichen Eigentums beim das Gebäude errichtenden
Steuerzahler nach Ansicht der Richter nicht entgegen. Voraussetzung: Aufgrund einseitiger
Vertragsverlängerungsoptionen zugunsten des Steuerzahlers und intakter
Familienbeziehungen der Vertragsparteien kann davon ausgegangen werden, dass ein
solcher Anspruch aller Voraussicht nach nicht entstehen wird.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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