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Wenn Eltern getrennt leben - Besuchsfahrten zum Kind
Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere
Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands.
Zwangsläufig entstehen die Kosten, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen
oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Kosten mindern das zu versteuernde
Einkommen, soweit sie die dem Steuerzahler zumutbare (Eigen-)Belastung übersteigen;
deren Höhe hängt vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab.
Besuchsfahrten eines Elternteils zu seinen beim anderen Elternteil lebenden Kindern sind
durch das Kindergeld bzw. die steuerlichen Freibeträge für Kinder abgegolten. Im Streitfall
hatte der Vater 14 Fahrten - Entfernung jeweils 1.680 Kilometer - zu seinen Kindern
unternommen. Pro Entfernungskilometer wollte er 0,30 EUR als außergewöhnliche
Belastungen ansetzen, was das Finanzgericht Bremen leider abgelehnt hat.
Anders wäre die Beurteilung nur dann ausgefallen, wenn eines der Kinder krank gewesen
wäre. Die Fahrtkosten hätten dann als außergewöhnliche Belastungen in Form von
Krankheitskosten berücksichtigt werden können. Dann hätte der Vater allerdings durch ein
Attest des behandelnden Arztes nachweisen müssen, dass seine konkreten Besuche
medizinisch indiziert sind und zur Heilung oder Linderung einer bestimmten Krankheit des
Kindes entscheidend beitragen können.
Hinweis: Im Streitfall war der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern
durch Zahlung von Geldbeträgen nachgekommen. Die Mutter hatte die persönliche
Betreuung der Kinder übernommen. Diese Unterhaltsleistungen beurteilten die Richter als
gleichwertig. Somit würden beide Elternteile ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber den
Kindern erfüllen. Die Richter haben daher auch darauf hingewiesen, dass eine Übertragung
der Freibeträge für Kinder auf den Vater in diesem Fall nicht möglich ist. Der Vater lässt
diese Entscheidung jetzt vom Bundesfinanzhof überprüfen und hat daher Revision
eingelegt.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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