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GmbH: Verbilligte Vermietung eines Einfamilienhauses an den
Gesellschafter-Geschäftsführer
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Vermögensvorteil zuwendet, der durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens der GmbH auswirkt und nicht auf einem
den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss
beruht. Die vGA ist dem Einkommen der GmbH wieder hinzuzurechnen und führt beim
Gesellschafter-Geschäftsführer zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die aufgrund des
Halbeinkünfteverfahrens zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei sind.
Das Finanzgericht Düsseldorf geht auch dann von einer vGA aus, wenn eine GmbH ein
Einfamilienhaus (zumindest teilweise) verbilligt an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer
vermietet. Die vGA in Höhe der verbilligten Überlassung ergibt sich aus der Differenz
zwischen der gezahlten Miete und der Kostenmiete. Grundlage für die Berechnung der
Kostenmiete ist die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem
zweiten Wohnungsbaugesetz. Erhöhte Absetzungen für Abnutzung werden dabei nicht
berücksichtigt. Dagegen werden eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals und ein
angemessener Gewinnaufschlag einbezogen.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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