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GmbH: Verbilligte Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Vermögensvorteil zuwendet, der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens der GmbH auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Die vGA ist dem Einkommen der GmbH wieder hinzuzurechnen und führt beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei sind.

Das Finanzgericht Düsseldorf geht auch dann von einer vGA aus, wenn eine GmbH ein Einfamilienhaus (zumindest teilweise) verbilligt an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer vermietet. Die vGA in Höhe der verbilligten Überlassung ergibt sich aus der Differenz zwischen der gezahlten Miete und der Kostenmiete. Grundlage für die Berechnung der Kostenmiete ist die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem zweiten Wohnungsbaugesetz. Erhöhte Absetzungen für Abnutzung werden dabei nicht berücksichtigt. Dagegen werden eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals und ein angemessener Gewinnaufschlag einbezogen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 06/2007)

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