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Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei überhöhten Einkaufspreisen

Eine vGA mindert das Einkommen der GmbH nicht und führt beim Gesellschafter der GmbH zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei sind (sog. Halbeinkünfteverfahren). Sie wird angenommen, wenn es bei der GmbH zu einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung kommt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht Hamburg eine vGA bejaht, wenn eine GmbH mit einer ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer nahe stehenden Person überhöhte Einkaufspreise für den Bezug von Waren vereinbart. Die vGA in Höhe der Differenz zwischen überhöhten Einkaufspreisen abzüglich üblichen Einkaufspreisen ist allerdings erst zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs der Waren anzusetzen. Die Verbuchung des Wareneinkaufs zu den höheren Preisen ist nämlich zunächst ein gewinnneutraler Vorgang, weil sich der Wert des Warenbestands und die Lieferantenverbindlichkeiten gleichermaßen erhöhen. Erst zum Zeitpunkt des Verkaufs der erworbenen Waren wird der Wareneinsatz (mit den erhöhten Werten) in die Gewinn- und Verlustrechnung übertragen und wirkt sich in Höhe der Differenz zwischen überhöhten Einkaufspreisen und üblichen Einkaufspreisen gewinnmindernd aus. Die GmbH hat gegen die für sie negative Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Hinweis: Das Nahestehen einer Person zu einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann auf familien-, gesellschafts- oder schuldrechtlichen Beziehungen beruhen oder rein tatsächlicher Art sein. Zum Kreis der dem Gesellschafter nahe stehenden Personen zählen natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, an denen der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Dabei kommt es auf die Höhe der Beteiligung nicht an.

Im Streitfall gingen die Richter von einer nahe stehenden Person aus, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH an der ausländischen Kapitalgesellschaft, die die Waren zu überhöhten Preisen an die GmbH verkauft hatte, zu 50 % beteiligt war.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 06/2007)

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