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Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei überhöhten Einkaufspreisen
Eine vGA mindert das Einkommen der GmbH nicht und führt beim Gesellschafter der GmbH
zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei
sind (sog. Halbeinkünfteverfahren). Sie wird angenommen, wenn es bei der GmbH zu einer
Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung kommt, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und nicht auf
einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschluss beruht.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht Hamburg eine vGA bejaht, wenn
eine GmbH mit einer ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer nahe stehenden Person
überhöhte Einkaufspreise für den Bezug von Waren vereinbart. Die vGA in Höhe der
Differenz zwischen überhöhten Einkaufspreisen abzüglich üblichen Einkaufspreisen ist
allerdings erst zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs der Waren anzusetzen. Die Verbuchung
des Wareneinkaufs zu den höheren Preisen ist nämlich zunächst ein gewinnneutraler
Vorgang, weil sich der Wert des Warenbestands und die Lieferantenverbindlichkeiten
gleichermaßen erhöhen. Erst zum Zeitpunkt des Verkaufs der erworbenen Waren wird der
Wareneinsatz (mit den erhöhten Werten) in die Gewinn- und Verlustrechnung übertragen
und wirkt sich in Höhe der Differenz zwischen überhöhten Einkaufspreisen und üblichen
Einkaufspreisen gewinnmindernd aus. Die GmbH hat gegen die für sie negative
Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Das Nahestehen einer Person zu einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann auf
familien-, gesellschafts- oder schuldrechtlichen Beziehungen beruhen oder rein tatsächlicher
Art sein. Zum Kreis der dem Gesellschafter nahe stehenden Personen zählen natürliche und
juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, an denen der Gesellschafter
der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Dabei kommt es auf die Höhe der Beteiligung nicht an.
Im Streitfall gingen die Richter von einer nahe stehenden Person aus, weil der
Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH an der ausländischen Kapitalgesellschaft, die die
Waren zu überhöhten Preisen an die GmbH verkauft hatte, zu 50 % beteiligt war.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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