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Solaranlage: Vorsteuerabzug bei privater Mitbenutzung
Eine Hauseigentümerin hatte auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine
Photovoltaikanlage errichten lassen. Den mit der Anlage produzierten Strom verbrauchte sie
zu etwa einem Drittel für ihren eigenen Haushalt. Den Rest speist sie in das Netz des
örtlichen Energieversorgers. Für ihren Haushalt bezog sie außerdem Strom des
Energieversorgers in einem Umfang, der die Menge des produzierten Solarstroms deutlich
überstieg.
Die Hauseigentümerin ging davon aus, dass sie die Photovoltaikanlage unternehmerisch
betrieb. Sie ließ daher eine Umsatzsteuererklärung erstellen, mit der sie die
Berücksichtigung von etwa zwei Dritteln der auf die Herstellungskosten für die
Photovoltaikanlage entfallenden Vorsteuerbeträge erreichen wollte. Das lehnte das
Finanzamt ab. Begründung: Der Betrieb einer Photovoltaikanlage sei nur dann eine zum
Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit, wenn die Anlage insgesamt
mehr Strom produziere als im Haushalt der Eigentümerin verbraucht werde.
Das Finanzgericht Münster hat erfreulicherweise der Hauseigentümerin Recht gegeben. Der
Verkauf von Solarstrom stellt auch dann eine zum Vorsteuerabzug berechtigende
unternehmerische Tätigkeit dar, wenn die Steuerzahlerin für ihren privaten Haushalt mehr
Strom benötige als durch die Photovoltaikanlage erzeugt werde. Für die Beurteilung, ob die
Anlage in dem für den Vorsteuerabzug erforderlichen Umfang von mindestens 10 % zu
unternehmerischen Zwecken verwendet werde, komme es allein darauf an, in welchem
Umfang der insgesamt mit der Anlage produzierte Solarstrom verkauft worden sei.
Information für: | alle, Hausbesitzer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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