Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text_xxx][Nächster Text]

Aufsichtsratstätigkeit ist umsatzsteuerpflichtig

Das Finanzgericht Hamburg geht auch bei der entgeltlichen Tätigkeit als Aufsichtsrat einer privatwirtschaftlichen Kapitalgesellschaft von umsatzsteuerpflichtigen sonstigen Leistungen aus. Eine steuerfreie ehrenamtliche Tätigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn das Honorar je ganztägiger Sitzung einschließlich Vor- und Nachbereitung rund 2.500 EUR beträgt. Zudem ist die Tätigkeit eines privatwirtschaftlichen Unternehmens nicht auf die Förderung oder Wahrung der Belange der Allgemeinheit, bestimmter Berufsgruppen, Wirtschaftszweige, politischer Parteien oder auf die Förderung ideeller Zwecke und damit auf Fremdnützigkeit, sondern vielmehr auf Gewinnerzielung gerichtet.

Hinweis: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer bezahlen. Die Anwendung dieser Kleinunternehmerregelung setzt allerdings voraus, dass der Bruttoumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR nicht übersteigen wird. Übt der Unternehmer neben der Aufsichtsratstätigkeit eine weitere selbständige Tätigkeit aus, werden die Umsätze aus diesen Tätigkeiten für die Prüfung der Kleinunternehmerregelung zusammengerechnet. Eine isolierte Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf die Aufsichtsratstätigkeit - wobei die übrigen unternehmerischen Tätigkeiten außer Acht gelassen würden - ist nicht möglich.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2007)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben