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Aufsichtsratstätigkeit ist umsatzsteuerpflichtig
Das Finanzgericht Hamburg geht auch bei der entgeltlichen Tätigkeit als Aufsichtsrat einer
privatwirtschaftlichen Kapitalgesellschaft von umsatzsteuerpflichtigen sonstigen Leistungen
aus. Eine steuerfreie ehrenamtliche Tätigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn das Honorar je
ganztägiger Sitzung einschließlich Vor- und Nachbereitung rund 2.500 EUR beträgt. Zudem
ist die Tätigkeit eines privatwirtschaftlichen Unternehmens nicht auf die Förderung oder
Wahrung der Belange der Allgemeinheit, bestimmter Berufsgruppen, Wirtschaftszweige,
politischer Parteien oder auf die Förderung ideeller Zwecke und damit auf Fremdnützigkeit,
sondern vielmehr auf Gewinnerzielung gerichtet.
Hinweis: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer bezahlen. Die Anwendung dieser
Kleinunternehmerregelung setzt allerdings voraus, dass der Bruttoumsatz im
vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden
Kalenderjahr 50.000 EUR nicht übersteigen wird. Übt der Unternehmer neben der
Aufsichtsratstätigkeit eine weitere selbständige Tätigkeit aus, werden die Umsätze aus
diesen Tätigkeiten für die Prüfung der Kleinunternehmerregelung zusammengerechnet. Eine
isolierte Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf die Aufsichtsratstätigkeit - wobei die
übrigen unternehmerischen Tätigkeiten außer Acht gelassen würden - ist nicht möglich.
| Information für: | alle |
| zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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