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Betriebsvermögen: Schenkungsteuer bei Übertragung
Das Bundesverfassungsgericht hat das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in
weiten Teilen zwar für verfassungswidrig erklärt. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, die
spätestens ab 2009 in Kraft treten muss, ist aber das geltende Recht weiter anwendbar.
Also gelten auch die steuerlichen Begünstigungen bei der Übertragung von
Betriebsvermögen (Freibetrag, Bewertungsabschlag) weiter. Der Bundesfinanzhof hat dazu
klargestellt: Diese Steuervergünstigungen können nur beansprucht werden, wenn das
erworbene Vermögen durchgängig sowohl beim Erblasser/Schenker als auch beim
Erwerber Betriebsvermögen gewesen bzw. geblieben ist. Folglich genügt es nicht, wenn das
Vermögen erst beim Erwerber Betriebsvermögen geworden ist.
Vorsicht ist daher z.B. geboten, wenn Eheleute ein ihnen zu Miteigentum gehörendes
Grundstück, das dem Betrieb eines der Ehegatten dient, durch vorweggenommene Erbfolge
zusammen mit dem Betrieb auf ein Kind übertragen. Nutzen Sie in vergleichbaren Fällen
unser Beratungsangebot!
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2007)
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